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Zur Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Von Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht man bei vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt sind.

Um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich z.B. bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Beförderungsbedingungen, aber auch bei Formularverträgen wie z.B. Mustermietverträgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für Sie erst verbindlich, wenn sie Bestandteil des Vertrags geworden sind. Und das ist nur dann der Fall, wenn

  • Sie ausdrücklich, oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hingewiesen werden (z.B. bei Unterbringung eines Koffers im Schließfach) und
  • Ihnen die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (so fehlt es beispielsweise an der Zumutbarkeit, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Durchschnittskunden nicht mühelos lesbar sind) und
  • wenn Sie mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag als solcher wirksam. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Aber selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt sind, wird eine Bestimmung dennoch nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Eine solche überraschende Klausel liegt z.B. vor, wenn der ins Krankenhaus eingewiesene Patient einen Aufnahmevertrag abschließt, der die Klausel enthält, dass er die Kosten selbst trage müsse, soweit nicht die Sozialversicherung diese übernimmt.

Generell werden vom Gesetz Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt, die Sie unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (z.B. wenn von einem Kreditinstitut ein Entgelt erhoben wird, obwohl der Dauerauftrag oder die Überweisung nicht ausgeführt worden ist).

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           12.01.2005
          

 

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