Krankenversicherung Arbeitslose, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder DDR-Vorruhestandsgeld beziehen, sind "automatisch" über das Arbeitsamt krankenversichert. Die Arbeitsämter zahlen auch für Behinderte, die an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation teilnehmen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Teilnehmer sind damit vollständig krankenversichert. Das Arbeitsamt versichert den Arbeitslosen bei der Krankenkasse, bei der er zuletzt krankenversichert war, und zahlt den vollen Krankenversicherungsbeitrag.
Arbeitslose, die im Zusammenhang mit einer Sperrzeit vom Arbeitsamt vorübergehend keine Leistungen erhalten, sind während der (bis zu) 12wöchigen Sperrzeit unter Umständen nicht fortlaufend krankenversichert. Sie erhalten zwar alle Pflegeleistungen (Arzneimittel, Krankenhauspflege und ärztliche Pflege), Krankengeld wird aber nicht gezahlt.
Pflegeversicherung Da der Schutz der Pflegeversicherung im allgemeinen dem Schutz der Krankenversicherung folgt, gilt grundsätzlich das oben zur Krankenversicherung Gesagte auch für die gesetzliche Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind sowohl die pflichtversicherten Arbeitslosen, das heißt, die Arbeitslosen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder eine andere Leistung beziehen, sowie Behinderte während berufsfördernder Rehabilitations-Maßnahmen versichert, als auch Arbeitslose, die zwar solche Leistungen nicht erhalten, aber eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen oder sich weiterversichert haben.
Rentenversicherung Bezieht ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder Altersübergangsgeld, ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Voraussetzung ist aber stets, dass der Arbeitslose im letzten Jahr vor Beginn der Bezugs der Arbeitsamts-Leistung auch rentenversicherungspflichtig war.
War ein Arbeitsloser vor Bezug seiner Arbeitsamts-Leistung nicht rentenversicherungspflichtig, kann er einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen und wird wie ein Versicherungspflichtiger behandelt, wenn er eine Leistung vom Arbeitsamt (z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) bezieht.
Der Arbeitslose sollte den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung schnellstmöglich stellen, weil dieser nur drei Monate nach Beginn der Arbeitsamts-Leistung rückwirkend gestellt werden kann. Sind die drei Monate vergangen, tritt Versicherungspflicht erst einen Tag nach Antragstellung ein.
Unfallversicherung Nur Arbeitslose, die gegenüber dem Arbeitsamt meldepflichtig sind, können den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Meldpflichtig ist ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld oder eine andere Leistung beantragt, wenn er sich hierfür beim Arbeitsamt melden muss oder auf besondere Aufforderung beim Arbeitsamt dort zu erscheinen hat.
Leistungen der Unfallversicherung (z. B. Verletztengeld) kann erhalten, wem ein Unfall auf dem Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsamt oder auf dem Rückweg zustößt. |