Eine bürgerfreundliche Verwaltung sollte vor allem eine beratungsfreundliche Verwaltung sein. Gleichwohl steht die Beratung der Bürger nicht im Belieben der Behörde. Vielmehr hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte ein Recht auf Beratung und Auskunft durch die Behörde. Dadurch wird verhindert, dass ein juristisch nur unzureichend informierter bzw. im Umgang mit der Behörde unerfahrener Bürger die ihm zustehenden Rechte nicht in Anspruch nimmt und durchsetzt. So hat die Behörde etwa die Stellung eines Antrags anzuregen, wenn der Bürger es offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterlassen hat, diesen Antrag zu stellen. Und die Behörde hat auch einen Bürger zu veranlassen, einen Antrag zu berichtigen, wenn dieser offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig gestellt worden ist. Die Auskunftspflicht der Behörde erstreckt sich darauf, dem Bürger Auskunft über alle ihm in dem konkreten Verfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Verletzt die Behörde ihre Auskunfts- und Beratungspflicht, kann der Bürger unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ohne seine Akten ist der Mitarbeiter einer Behörde nur ein halber Mensch. Und die Geheimhaltung des Akteninhalts war immer das besondere Anliegen der Behörde. Gleichwohl hat heute ein an einem Verwaltungsverfahren beteiligter Bürger einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch, in die sein Verfahren betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Und es kann sich für den Bürger lohnen, von diesem Recht Gebrauch zu machen, weil er in der Akte die Motive und Beweggründe erfährt, die für die behördliche Entscheidung maßgebend sind. Wer diese Gründe kennt, kann viel effektiver seine Rechte geltend machen und durchsetzten. |