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Rechtliche und wirtschaftliche Risiken bei der Bürgschaft

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Beispiel: C verbürgt sich für die Rückzahlung eines Darlehens, das A bei B aufgenommen hat.

Herr Dr. Otto Bretzinger
- Jurist und Journalist -

erläutert die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für den Bürgen.

Die Bürgschaft ist für den Bürgen ein sehr riskantes Rechtsgeschäft. Deshalb ist gesetzlich für die Bürgschaftserklärung die Schriftform vorgeschrieben; andernfalls ist die Bürgschaft nicht entstanden. Wenn Sie eine Bürgschaft übernehmen wollen, sollten Sie sich der rechtlichen Tragweite Ihrer Entscheidung bewusst sein. Zwar können Sie als Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg verursacht hat.

Aber Vorsicht: Dieses Recht der so genannten Einrede der Vorausklage ist in der Praxis in der Regel in den vorformulierten Bürgschaftserklärungen (insbesondere der Kreditinstitute) mit der Folge ausgeschlossen, dass Sie sich als Selbstschuldner verbürgen und damit vom Gläubiger wie der eigentliche Schuldner in Anspruch genommen werden können, ohne dass dieser zuvor erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den eigentlichen Schuldner versucht haben muss. Zwar bedarf Ihr Verzicht auf die Einrede der Vorausklage der Schriftform, andernfalls ist er nichtig, ein besonderer Schutz wird Ihnen als Bürge damit aber nicht zuteil.

In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung den Schutz des Bürgen erheblich erweitert. So wird insbesondere die Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bürgschaften an den gesetzlichen Grundsätzen "überraschender Klauseln" und einer "unangemessenen Benachteiligung" des Bürgen rechtlich beurteilt und erheblich eingeschränkt.

Hier einige Beispiele:

Ist die Bürgschaft aus Anlass einer bestimmten Hauptschuld bestellt, so ist die Klausel, dass es sich zugleich um eine Globalbürgschaft für alle künftigen Schulden aus der Geschäftsverbindung ohne Höchstbetrag handelt, regelmäßig überraschend und damit nicht Inhalt des Vertrags geworden.

Ebenfalls überraschend ist eine Globalbürgschaftsklausel, wenn die Bürgschaftserklärung aus Anlass eines betragsmäßig bestimmten Kontokorrentkredits oder seiner betragsmäßig bestimmten Erhöhung abgegeben wird, ohne dass die Bürgschaft durch Höchstbetrag begrenzt wird.

Und auch wenn eine Globalbürgschaft (ohne Begrenzung durch einen Höchstbetrag) nicht aus Anlass der Sicherung einer konkret bestimmten Hauptschuld übernommen wurde, ist sie insoweit unwirksam, als sie auch Forderungen aus künftigen Verträgen und nachträglichen Vertragsänderungen sichern soll.

Ihren Schutz als Bürgen bezweckt die Rechtsprechung auch, indem sie Bürgschaften, die das Leistungsvermögen des Bürgen möglicherweise weit übersteigen, als sittenwidrig einstuft.

In diesem Zusammenhang ist die ungewöhnlich starke wirtschaftliche Belastung des Bürgen ein wichtiges Kriterium. Dabei ist die Relation zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein wichtiges Kriterium. Bei der Leistungsfähigkeit des Bürgen sind ein etwa vorhandenes Vermögen sowie das laufende Einkommen zu berücksichtigen.

Die Unwirksamkeit der Bürgschaft ist allerdings beschränkt auf Extremfälle (z.B. vermögenslose Tochter mit niedrigem Arbeitseinkommen von monatlich 1.000 Euro).
Das Missverhältnis vom Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ist aber auch im Verhältnis zur Interessenlage und der Verhandlungssituation des Bürgen zu bewerten. Hat z.B. der Sohn als Bürge kein eigenes Interesse am verbürgten Geschäft, sondern handelt nur seinen Eltern zuliebe, so fällt das Missverhältnis zwischen Leistungsumfang und Leistungsfähigkeit stärker ins Gewicht.
Auch die wirtschaftliche Überforderung des Bürgen, also der Umstand, dass er voraussichtlich seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht wird erfüllen können, kann die Bürgschaft sittenwidrig machen, wenn z.B. der Gläubiger die Bürgschaft verharmlost und dem Bürgen ersichtlich unbekannte Haftungsrisiken verschweigt.

Insgesamt ist festzuhalten, dass zwar der Bürge in einem gewissen Rahmen einen rechtlichen Schutz erfährt, gleichwohl sollte er sich der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken aus diesem Rechtsgeschäft bewusst sein. Es wird deshalb dringend empfohlen, vor der Übernahme einer Bürgschaft fachkundigen Rat einzuholen.

04. Juni 2004

 

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