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Expertentipps

Ablauf einer Hauptverhandlung in Strafsachen oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Trotz zahlloser Erfahrungen mit Krimi-Serien haben die wenigsten Leute, die sich vor Gericht zu verantworten haben, eine nähere Vorstellung vom Gang der Hauptverhandlung, der deshalb von Herrn Heinz Splietorp
- Rechtsanwalt und Dozent für Straßenverkehrsrecht -
in Kürze erläutert werden soll:

  1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache, damit jedem im Raum klar ist, welche Angelegenheit nunmehr verhandelt wird.
  2. Die Zeugen werden hereingerufen und ebenso wie auch hinzugezogene Sachverständige auf Ihre Wahrheitspflicht hingewiesen. Dies geschieht recht detailliert, und zwar unter Nennung der strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage, ob sie nun unter Eid erfolgt oder ohne Eid.
  3. Der Staatsanwalt wird vom Vorsitzenden gebeten, die Anklage zu verlesen. Im Strafbefehlsverfahren geschieht dies dadurch, dass der Inhalt des mit Einspruch angefochten Strafbefehls verlesen wird.
  4. Danach ist der Angeklagte darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, Angaben zur Sache zu machen. Er ist lediglich dazu verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, braucht also nur seine Personalien angeben. Dieser Punkt ist wichtig: Der Angeklagte wird aber in aller Regel mit dem Verteidiger besprochen haben, ob er Angaben zur Sache macht oder nicht. Besteht darüber Unklarheit zwischen Angeklagten und Verteidiger (was eigentlich nicht vorkommen dürfte), so kann der Verteidiger die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragen, um dann das entsprechende Gespräch mit dem Angeklagten zu führen.
  5. Entschließt sich der Angeklagte zur Aussage, so wird er ausführlich gehört. Die Befragung geschieht zunächst durch den Vorsitzenden, danach durch den Staatsanwalt, eventuell den Sachverständigen und den Verteidiger.
  6. Danach werden die Zeugen einzeln hereingerufen und in gleicher Weise befragt.
  7. Sind alle in Frage kommenden Zeugen vernommen und auch der Sachverständige angehört, so stellt der Vorsitzende die Frage nach weiteren Beweisanträgen. Diese können sowohl von der Anklage wie von der Verteidigung gestellt werden. Natürlich kann auch der Vorsitzende eine weitere Beweisaufnahme (z. B. durch eine weitere Zeugenvernehmung) anordnen, wenn er dies für geboten hält, um die Sache aufzuklären.
  8. Werden keine weiteren Anträge gestellt, so schließt das Gericht die Beweisaufnahme und erteilt dem Vertreter der Anklage das Wort zur Begründung der Anklage unter Würdigung der vorgetragenen und vorgelegten Beweismittel und zur Stellung der Anträge.
    Danach plädiert der Verteidiger und stellt ebenfalls seinen Antrag. Darauf kann er zwar auch verzichten, dies wird aber in aller Regel nicht zweckmäßig sein.
  9. Nach den Plädoyers hat der Angeklagte das sogenannte Letzte Wort - das ist ein fundamentaler Grundsatz unseres Strafprozessrechts. Er kann dann selber noch einmal zur Sache Stellung nehmen und die vorgetragenen Beweise würdigen.
  10. Im allgemeinen wird dann die Verhandlung unterbrochen zur Urteilsberatung. Danach wird das Urteil verkündet und kurz vom Vorsitzenden begründet. Es schließt sich die Rechtsmittelbelehrung an, auf die nur dann verzichtet werden kann, wenn der Verteidiger des Angeklagten und der Angeklagte selbst auf die Rechtsmittelbelehrung verzichten.
    Eine umgehende Äußerung zur Frage der Berufung oder gar Sprungrevision ist nicht erforderlich, für die Einlegung des Rechtsmittels hat sowohl die Anklage wie auch die Verteidigung eine Woche Zeit.
  11. Nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung oder dem erwähnten Verzicht darauf wird die Hauptverhandlung geschlossen.

Siehe auch: "Verhalten in einer Hauptverhandlung - ein paar dringende Ratschläge"

Herr Heinz Splietorp
Rechtsanwalt und Dozent für Straßenverkehrsrecht

 

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