Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz verpflichtet, für den daraus entstandenen Schaden einzustehen. In der Praxis kommt eine Haftung insbesondere bei Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern in Betracht.
- Bei Personenschäden besteht allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro. Sind mehrere Personen geschädigt und überschreitet die Gesamtsumme diesen Höchstbetrag, verringern sich die Ansprüche der einzelnen Geschädigten verhältnismäßig.
- Bei Sachschäden ist die Haftung des Herstellers gleich mehrfach eingeschränkt: Der Hersteller des Produkts haftet nur dann, wenn die beschädigte Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet wurde; ferner muss der Schaden an einer anderen Sache als der vom Hersteller produzierten eingetreten sein. Und schließlich besteht gesetzlich ein so genannter Selbstbehalt von 500 Euro; es sind also nur solche Schäden, die darüber hinausgehen, zu ersetzen.
Die Produkthaftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz stellt eine so genannte verschuldensunabhängige Haftung dar. Der Hersteller haftet also auch dann, wenn er den Fehler nicht verschuldet hat. Insoweit trägt der Geschädigte im gerichtlichen Verfahren nur die Beweislast dafür, dass das Produkt fehlerhaft, ein Schaden entstanden und der Fehler ursächlich für diesen Schaden ist.
Unter Umständen ist aber eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen: So besteht unter anderem keine Haftung, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
Bei den gesetzlichen Regelungen über die Produkthaftung handelt es sich um zwingendes Recht. Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Produkts darf also im voraus durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Weil das In-den-Verkehr-Bringen fehlerhafter Produkte regelmäßig geschützte Rechte des Konsumenten (Leib, Lehen, Gesundheit, Eigentum) beeinträchtigt, besteht für den Produzenten neben der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz regelmäßig auch eine solche nach den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Danach haftet der Hersteller auch für Schäden, die unter 500 Euro liegen. Ferner bestehen gesetzlich keine Haftungshöchstgrenzen für Personenschäden. Allerdings haftet der Hersteller nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. In diesem Zusammenhang wird dem Geschädigten allerdings durch die Rechtsprechung die Beweislast erleichtert. Er braucht nur nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden im Organisationsbereich des Produzenten entstanden ist. Zu seiner Entlastung muss der Hersteller dann beweisen, dass ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 19.5.2004 |