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Expertentipps: Bei IGEL-Angeboten ist Vorsicht geboten!

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL) - unter dieser Überschrift werben Plakate oder Präsentationen am Computer inzwischen in vielen Arztpraxen für einen ganzen Katalog an Therapien, Behandlungen, Beratungen oder Präventionsmaßnahmen. Gemeinsam ist allen, dass diese Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden: Ob eine Tätowierung entfernt oder Stress in einer Therapie bewältigt werden soll, ob reisemedizinischer Rat gefragt oder Zusatzdiagnosen in der Schwangerschaft gewünscht werden - für all dies muss der "Kunde" selbst ins Portmonee greifen.

Grundsätzlich verbergen sich hinter der IGEL-Liste Leistungen, die entweder überhaupt nicht in den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse fallen oder es handelt sich um Maßnahmen, die von den Kassen nur unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt werden - und die im jeweiligen Einzelfall vielleicht nicht erfüllt sind. Patienten stehen dabei vor dem Problem, selbst entscheiden zu müssen, welche der beworbenen Angebote hilfreich und welche nur ein Geschäft mit der Unsicherheit sind, so die Diagnose der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen gibt mit den folgenden Tipps ein Rezept, wie der Einzelne beurteilen kann, welche Leistungen sinnvoll sind und was bei IGEL-Angeboten zu beachten ist:

  • Lassen Sie sich genau erklären, worin der Nutzen dieser Leistung für Ihre Gesundheit liegt.
  • Lassen Sie sich Zeit für eine Entscheidung. Wenn Ihr Arzt Sie drängt, die Leistung sofort in Anspruch zu nehmen, ist das unseriös. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei einem anderen Arzt oder fragen Sie bei der Krankenkasse nach.
  • Bevor Sie sich für eine Leistung entscheiden, fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, warum die Kosten dafür nicht übernommen werden.
  • Vor Behandlungsbeginn muss Ihr Arzt mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen. Darin müssen Sie ausdrücklich auf die von Ihnen zu tragenden Kosten hingewiesen werden. Außerdem müssen Sie schriftlich Ihre Zustimmung erklären. Hat der Arzt diese schriftliche Einwilligung nicht eingeholt, darf er auch keine Rechnung stellen.
  • Die Rechnung muss nach der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte ausgestellt sein und die einzelnen Leistungen aufführen. Pauschal- oder gar Erfolgshonorare sind unzulässig.

 

Wichtiger Hinweis:

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