Das gesetzliche Mahnverfahren beginnt damit, dass der Gläubiger beim Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers, in einigen Bundesländern bei einem zentralen Mahngericht, beantragt, gegen den Schuldner einen Mahnbescheid zu erlassen. Gegen diesen kann der Schuldner schriftlich Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner. Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid, so kommt es auf Antrag eines der Beteiligten zu einem streitigen Gerichtsverfahren.
Wird gegen den Mahnbescheid vom Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist gestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid muss binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch erheben, der innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids erhoben werden muss. Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab. Wird kein oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Auf seiner Grundlage kann der Gläubiger dann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
Das gesetzliche Mahnverfahren kann nur auf der Grundlage amtlich vorgegebener Formulare durchgeführt werden. Die Formulare sind im Schreibwarenhandel erhältlich. Es besteht kein Anwaltszwang; Sie können also das Verfahren ohne Einschaltung eines Anwalts einleiten und durchführen.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 08.11.2005 |