- Nicht der Pfändung unterliegen Dienst- und Sachleistungen. Und unpfändbar sind insbesondere auch Ansprüche aus Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, Mutterschaftsgeld und Wohngeld.
- Ansprüche auf sonstige laufende Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Pfändung richtet sich nach den Regeln der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung; danach muss allerdings dem Schuldner ein Teil seines Lohnes belassen bleiben. So darf Lohn bis zu einem Betrag von 940 EUR monatlich nicht gepfändet werden.
- Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 7 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Nach Ablauf von 7 Tagen nach der Gutschrift sind Sozialleistungsguthaben vor der Pfändung nicht mehr geschützt. Bezieher von Sozialleistungen sind also gut beraten, eingehende Beträge sofort abzuheben.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 07.07.2006 |