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Zur Zulässigkeit der Pfändung von Sozialleistungen
Die Pfändung von Sozialleistungen ist nur eingeschränkt möglich. Insoweit werden Sozialleistungsempfänger gesetzlich vor übermäßigen Pfändungen geschützt. Maßgebend für die Zulässigkeit und den Umfang der Pfändung ist die Art und Höhe der jeweiligen Sozialleistung.
  • Nicht der Pfändung unterliegen Dienst- und Sachleistungen. Und unpfändbar sind insbesondere auch Ansprüche aus Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, Mutterschaftsgeld und Wohngeld.

  • Ansprüche auf sonstige laufende Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Pfändung richtet sich nach den Regeln der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung; danach muss allerdings dem Schuldner ein Teil seines Lohnes belassen bleiben. So darf Lohn bis zu einem Betrag von 940 EUR monatlich nicht gepfändet werden.

  • Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 7 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Nach Ablauf von 7 Tagen nach der Gutschrift sind Sozialleistungsguthaben vor der Pfändung nicht mehr geschützt. Bezieher von Sozialleistungen sind also gut beraten, eingehende Beträge sofort abzuheben.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           07.07.2006

 

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