Allerdings sind dem Gläubiger Grenzen dahingehend gesetzt, dass bestimmte Gegenstände, die dem Schuldner gehören, dem Pfändungszugriff entzogen sind. Und bei der Lohnpfändung wird der Schuldner durch sogenannte Pfändungsfreigrenzen geschützt.
Nicht pfändbar sind insbesondere "die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen". So ist ein Fernsehgerät ohne Rücksicht auf seinen Wert nicht pfändbar. Auch ein Radiogerät ist grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, dem Schuldner steht außerdem ein Fernsehgerät zur Verfügung.
Videokamera oder Hifi-Anlage müssen aber dran glauben. Einen Kühlschrank halten die meisten Gerichte für unpfändbar. Eine Kühltruhe ist pfändbar, wenn ein Kühlschrank vorhanden ist. Überhaupt sind Haushaltsgegenstände nur pfändbar, wenn es sich um Wertgegenstände handelt; wenn also beim Hausrat ohne weiteres ersichtlich ist, dass bei seiner Verwertung nur ein geringer Erlös erzielt wird, muss von einer Pfändung abgesehen werden. Alles, was für eine bescheidene Lebensführung notwendig ist, darf der Schuldner behalten.
Auch Gegenstände, die der er beruflich benötigt, sind nicht pfändbar; das gilt sowohl für das Auto als auch für den Computer. Nur wenn der Schuldner ebensogut mit Bus oder Bahn zur Arbeit fahren kann, darf der Gerichtsvollzieher auch das Auto pfänden.
Wer seine Schulden nicht zahlt, muss auch damit rechnen, dass sein Arbeitseinkommen gepfändet wird. Weil aber der Schuldner in der Regel seinen Lebensunterhalt aus seinem Lohn bestreiten muss, sieht das Gesetz auch bei Lohnpfändungen besondere Schutzbestimmungen zugunsten des Schuldners vor. So sind bestimmte Teile des Einkommens überhaupt nicht pfändbar; dazu gehören das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu 500 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen. Auch Überstunden lohnen sich immer noch; wer Überstunden macht, muss nämlich nur die Hälfte des zusätzlichen Lohns abgeben. Welche Teile des Einkommens überhaupt pfändbar sind, kann aus einer Tabelle entnommen werden, die bei den Amtsgerichten und den Verbraucherzentralen eingesehen werden können. |