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| Expertentipp zum Thema Stiftungen |
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Die Gründung einer Stiftung ist nicht nur etwas für Millionäre sondern vielleicht auch eine Alternative für Sie. Warum erfahren Sie im folgenden. |
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Stiftung
Bei der Errichtung einer Stiftung stellt der Stifter Vermögenswerte zur Verfügung, aus deren Erträgen im Regelfall gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf Dauer, also auch nach seinem Tod gefördert werden sollen. Stiften hat in Deutschland eine große geschichtliche Tradition. So gibt es viele Stiftungen, die schon viele hundert Jahre alt sind. Die älteste deutsche Stiftung wurde im Jahre 1127 errichtet und vollzieht heute wie eh und je den ursprünglichen Stifterwillen.
Dieses Element der Ewigkeit, das einer Stiftung anhaftet, hängt unter anderem damit zusammen, dass jede Stiftung zwingend auf den Erhalt des eingebrachten Stiftungskapitals sowie auf dessen kontinuierliche Vermehrung angelegt ist.
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Warum Stiften?
Unsere heutige Zeit ist einerseits geprägt von außerordentlich positiven Errungenschaften auf den Gebieten der Naturwissenschaften, insbesondere der Medizin; gleichwohl leben wir in keiner heilen Welt: Krankheit, Armut, Kriege, Gewalt, Isolation des Einzelnen, Bedrohung der Familie als Institution, Zerstörung natürlicher Ressourcen und Lebensräume, Gefährdung für Mensch, Tier, Fauna und Flora.
Jedem von uns geht der ein oder andere Missstand persönlich zu Herzen und man würde gerne in irgendeiner Form darauf einwirken, dass sich zerstörerische Prozesse und bedrohliche Entwicklungen umkehren.
Demgemäß ist es sicherlich der höchste Verdienst in unserer Bürgergesellschaft, mit eigenen Mitteln - steuerbegünstigt - etwas dazu beizutragen, dass sich auf unserer Welt, in unserem Lande oder in unserer Stadt oder Gemeinde etwas zum Besseren wendet.
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Wie werden Sie zum Stifter?
Sie können eine Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichten.
Bei der lebzeitigen Errichtung bringen Sie Ihr Vermögen oder einen Teil hiervon in "Ihre" Stiftung ein. Das können Sie selbstverständlich auch unter Einschränkungen tun, indem Sie sich beispielsweise ein Nießbrauchsrecht, einen anderen Nutzungsvorbehalt oder Rentenansprüche für sich oder Dritte vorbehalten.
Je nach Ihrem Wunsch können Sie über die Arbeit "Ihrer" Stiftung, insbesondere die Verwendung der Stiftungsmittel, aktiv mitbestimmen oder sich zumindest die Kontrolle über die Mittelverwendung, sei es durch Sie selbst oder durch eine Person Ihres Vertrauens, vorbehalten.
Bei der Stiftung auf den Todesfall bestimmen Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung, dass Ihr Vermögen oder ein Teil hiervon in eine Stiftung einzubringen ist, wobei Sie hier ebenfalls konkrete Vorgaben für die Verwendung der Stiftungsmittel machen sowie eventuelle Vorbehalte, wie beispielsweise die Auflage an den Träger Ihrer Stiftung, eine Ihnen nahe stehende Person bis zu deren Tode finanziell zu unterstützen oder dieser Person Wohnung zu gewähren, anbringen können.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Stiftung zu Lebzeiten, gegebenenfalls unter Vorbehalt zu errichten und diese Stiftung im Falle Ihres Todes durch weitere letztwillige Verfügungen "aufzufüllen".
Schließlich können Sie Ihr Vermögen ganz oder teilweise, sei es zu Lebzeiten, sei es von Todes wegen, einer bereits eingerichteten, d. h. schon aktiv tätigen Stiftung zukommen lassen (Zustiftung).
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Als Stifter müssen Sie nicht Millionär sein, Stiften kann jeder
Viele Menschen haben die Vorstellung, eine Stiftung sei nur etwas für "reiche Leute", die mit ihrem Vermögen Gutes tun wollen. Heute ist Stiften jedoch für jedermann interessant, denn es gibt Stiftungsformen, die keinen hohen Kapitaleinsatz erfordern. Gleichwohl unterstützt der Staat das gemeinnützige Engagement des Einzelnen auch bei kleineren Summen durch interessante Steuervorteile. Gleichzeitig ergeben sich Möglichkeiten, etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun bzw. nahestehende Personen lebenslang an den Kapitalerträgen der Stiftung teilhaben zu lassen.
Bereits mit einem Betrag von 20.000 EUR können Sie mit einer eigenen Stiftung starten. Noch nicht einmal 20.000 EUR sind erforderlich, um in eine bereits bestehende Stiftung zuzustiften. Steuerlich können Sie bis zu 100 % des Stiftungs- bzw. Zustiftungskapitals einkommens- und somit steuermindernd geltend machen.
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Stiftung und private Altersvorsorge
Will ein Stifter Geld- oder andere Vermögenswerte (Immobilien, Geschäftsanteile oder dergleichen) in seine Stiftung einbringen, kann er sich gleichwohl die Nutzung (Nießbrauch, Zinseinnahme aus Kapitalvermögen etc.) ganz oder teilweise vorbehalten. Die Ausgestaltung sowie die steuerlichen Auswirkungen hängen hierbei vom Einzelfall ab. Neben der eigenen Vorsorge kann der Stifter auch nahe Angehörige in gleicher Art und Weise (auch nach seinem Tod) absichern. Darüber hinaus kann der Stifter seine Stiftung zur Erbringung der Grabpflege verpflichten.
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Stiften und das Finanzamt
Es gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Spendenabzug, wonach für kirchliche, religiöse oder förderungswürdige gemeinnützige Zwecke bis zu 5 % und für wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte vom steuerpflichtigen Einkommen steuermindernd abgezogen werden können.
Bei einer Spende, Stiftung oder Zustiftung über 25.565 EUR (sog. Großspende für wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke) kann der Spendenbetrag auf mehrere Veranlagungszeiträume, auch auf das Vorjahr, verteilt werden.
Zusätzlich sind Zuwendungen (eingebrachtes Kapital des Stifters, Zustiftungen, Spenden) an steuerlich anerkannte gemeinnützige Stiftungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte jährlich bis zum Betrag von derzeit 20.450 EUR unbeschränkt abzugsfähig.
Neben und zusätzlich zu den oben genannten Steuervorteilen können von Stiftern und Zustiftern2 bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung bis zum Ablauf eines Jahres nach deren Errichtung bis zu 307.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann innerhalb der nächsten 10 Jahre von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Sie als Stifter oder Zustifter entscheiden, wann und in welcher Höhe der Abzug erfolgen soll.
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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Übertragung von Vermögenswerten zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sowie Zuwendungen auf bereits bestehende gemeinnützige Stiftungen unter Lebenden und von Todes wegen sind Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerfrei.
Gezahlte Erbschaft- oder Schenkungsteuer für ererbtes bzw. geschenktes Vermögen kann sich der Erbe oder der Beschenkte bei Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung unter gleichzeitiger Ausnutzung aller übrigen Steuervorteile auch rückwirkend zurückholen.
Stichworte: Stiftung, Warum Stiften, Wie werden Sie zum Stifter, Stiftung und private Altersvorsorge, Stiften und das Finanzamt, Erbschaft- und Schenkungsteuer
Autor: Michael Rudolf, Rechtsanwalt Kontakt: Rudolf@Erbrecht.de 05.08.2005 |
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