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Kostenhilfe beim Verbraucherinsolvenzverfahren

Unmittelbar nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung stellte sich die Frage, ob auch völlig mittellosen Personen Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren gewährt werden kann.

Die Gerichte haben uneinheitlich entschieden, meist wurden Prozesskostenhilfegesuche abschlägig beschieden.

Um auch mittellosen Personen den Zugang zum Insolvenzverfahren und die Chancen einer späteren Restschuldbefreiung zu eröffnen, sieht die geltende Insolvenzordnung eine eigenständige, von der Prozesskostenhilfe abweichende Verfahrenskostenhilfe vor. Sie unterscheidet sich von der Prozesskostenhilfe dadurch, dass die Verfahrenskosten nicht endgültig von der Staatskasse übernommen werden, sondern die Fälligkeit der Kostenansprüche lediglich hinausgeschoben wird.

Kostenstundung kann natürlichen Personen gewährt werden, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Voraussetzung ist, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und eine Restschuldbefreiung nicht offensichtlich ausscheidet. Im Einzelfall kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht, wenn dies trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge notwendig ist.

Die Verfahrenskostenstundung umfasst die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts, die in dem Insolvenzverfahren einschließlich des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und in dem Restschuldbefreiungsverfahren entstehen. Erfasst werden auch die Vergütungsansprüche des Treuhänders.

Grundsätzlich sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass die gestundeten Beträge im Rahmen des (vereinfachten) Insolvenzverfahrens und des sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens aus der Insolvenzmasse und den Abtretungsbeträgen des Schuldners an die Staatskasse zugeführt werden. Aber selbst wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, kann der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen. Er hat dann nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die gestundeten Beträge in Monatsraten, höchstens für die Dauer von vier Jahren, unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen. Die bereits gewährte Restschuldbefreiung bleibt davon unberührt.

Die Entscheidung über den Stundungsantrag trifft das Insolvenzgericht.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           19.5.2004

 

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