Diese Seite drucken
zurück


Expertentipps: Verbraucher genießt bei Darlehensvertrag gesetzlichen Schutz

Dr. Otto BretzingerEin Verbraucherdarlehensvertrag ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Im Interesse der Sicherstellung eines Schutzes des Verbrauchers als Darlehensnehmer enthält das Gesetz besondere Regelungen. Dieser Schutz darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen oder durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Keine Anwendung finden die Verbraucherschutzvorschriften u. a. Fälle, bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt und auf Darlehen, die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.  

Herr Dr. Otto Bretzinger - Jurist und Journalist - erklärt in seinem Expertentipp, welchen Schutz Sie als Darlehensnehmer genießen.

Der Verbraucherdarlehensvertrag bedarf der Schriftform. Dieser Form ist genügt, wenn der Antrag und die Annahme des Verbraucherdarlehensvertrags durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, die vom  Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss folgenden Inhalt haben:

  • den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens,
  • den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung des Zinses und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist,
  • die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber  nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
  • den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,
  • den effektiven Jahreszins (= die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr) oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem -> Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden,
  • die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,
  • zu bestellende Sicherheiten.

Ist die Schriftform nicht eingehalten oder fehlen Mindestangaben in der Vertragserklärung, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nichtig. Empfängt jedoch der Empfänger das Darlehen oder nimmt er es in Anspruch (indem er eine Überweisung zur Lasten des Darlehenskontos vornimmt), wird der Vertrag gültig; jedoch ermäßigt sich der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn er, der effektive Jahreszins oder der Gesamtbetrag in der Urkunde fehlt.

Wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite des Vertrags ist dem Darlehensnehmer gesetzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt. Trotz wirksamen Widerrufs gilt dieser aber als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen erhalten hat und es nicht binnen zweier Wochen (nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens) zurückzahlt.

Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, kann der Darlehensgeber Schadensersatz verlangen. Der geschuldete Betrag ist mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei grundpfandrechtlich gesicherten  Verbraucherdarlehensverträgen  beträgt der Verzugszinssatz 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz. Zulässig ist es jedoch, dass im Einzelfall der Darlehensgeber einen oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Zinssatz nachweisen.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.