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Zur Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche, z.B. Geldforderungen, unterliegen der Verjährung. Bei einem verjährten Anspruch hat der Schuldner das Recht, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet also nicht den Anspruch des Gläubigers als solchen, sondern begründet für den Schuldner nur ein dauerndes Recht, die Leistung zu verweigern.

Herr Dr. Otto Bretzinger
- Jurist und Journalist -

erklärt in seinem Expertentipp, welche Besonderheiten bei der Verjährung von Ansprüchen zu beachten sind.

Wird der Schuldner also wegen einer verjährten Forderung in Anspruch genommen, so darf er sich keinesfalls passiv verhalten. Die eingetretene Verjährung berechtigt ihn, die Leistung zu verweigern. Deshalb muss er sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen, ob Verjährung eingetreten ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt für alle Ansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuchs; allerdings gelten für bestimmte Ansprüche andere Verjährungsfristen (vgl. unten).
Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist also zum Beispiel der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis am 18.1.2004 entstanden, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2004 zu laufen; sie endet am 31.12.2007. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag, so verschiebt sich das Ende der Frist auf den folgenden Werktag.

In zahlreichen Fällen wie zum Beispiel bei schwebenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, bei Erhebung einer Klage oder bei Zustellung des Mahnbescheids im gesetzlichen Mahnverfahren ist der Lauf der Verjährung gehemmt. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist verlängert sich also um diesen Zeitraum.

Ein Neubeginn der Verjährung tritt insbesondere dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. In diesem Fall beginnt die - noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist - neu zu laufen. Der bis dahin verstrichene Zeitraum bleibt außer Betracht.
Auch im Verjährungsrecht besteht Vertragsfreiheit. Vertraglich vereinbarte Verkürzungen der Verjährungsfrist sind ohne gesetzliche Einschränkung möglich.
Für vertragliche Verlängerungen der Verjährungsfrist ist gesetzlich eine Höchstgrenze von 30 Jahren gesetzt.

Besondere Verjährungsregelungen gelten u. a. in folgenden Fällen:

  • Die dem Reisenden bei einem Reisemangel gegen den Reiseveranstalter zustehenden Ansprüche (z. B. Minderung des Reisepreises) verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Die Verjährung ist allerdings während der Zeit gehemmt, in der der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche prüft.

  • Die Ansprüche des Bestellers u. a. auf Nacherfüllung oder Schadensersatz verjähren bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (außer Bauwerke) oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen (z. B. von Architekten oder Bauleitern) hierfür besteht, in zwei Jahren.
    Bezieht sich der geschuldete Erfolg auf Bauwerke, verjähren die Sachmängelansprüche in fünf Jahren,
    bei allen anderen Werken (z. B. Erstellung eines Gutachtens, Musikkomposition) beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

  • Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren, sofern keine Sonderregelung eingreift, in zwei Jahren. Bei einem Bauwerk verjähren die Ansprüche grundsätzlich in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, sofern nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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