Mit der Einzugsermächtigung, die dem Zahlungsempfänger erteilt wird, ermächtigen Sie diesen, den jeweils fälligen Betrag von Ihrem Girokonto einzuziehen. Für Sie als Zahlungspflichtigen ergeben sich durch dieses Lastschriftverfahren gleich mehrere Vorteile: Sie brauchen die Zahlungstermine nicht überwachen; Sie brauchen keine Überweisungen auszuschreiben und sie bei seinem Kreditinstitut einzureichen; Sie erfahren von Ihrer Bank über den Kontoauszug, dass Ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt worden ist. Probleme mit einer Einzugsermächtigung entstehen in den Fällen, wenn ein Dritter einen Betrag unberechtigt oder eine erhöhte Summe einziehen lässt.
Als Zahlungspflichtiger haben Sie gegen Lastschriften, die aufgrund einer Einzugsermächtigung eingezogen werden, ein Widerspruchsrecht. Die sechswöchige Widerspruchsfrist gilt lediglich im Verhältnis der Kreditinstitute untereinander im Einzugsermächtigungsverfahren. Wenn Sie eine Abbuchung rückgängig machen wollen, müssen Sie unverzüglich, also möglichst rasch, der Abbuchung widersprechen. Der Widerspruch sollte möglichst schriftlich erhoben werden; so lässt sich, wenn nötig, leichter beweisen, dass rechtzeitig gehandelt wurde. Im Falle des Widerspruchs muss das Kreditinstitut den Betrag mit der Wertstellung des ursprünglichen Belastungsbetrags und damit zinsneutral wieder gutschreiben. Durch den Widerspruch dürfen Ihnen keine Kosten entstehen.
Über nicht ausgeführte Lastschriften muss Sie das Kreditinstitut informieren; andernfalls muss es den dadurch entstandenen Schaden mittragen. Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften darf das Kreditinstitut nicht erheben.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 08.09.2006 |