Da Banken und Sparkassen die Bankautomaten mit Videokameras überwachen, konnte man auf den Videoaufzeichnungen sehen, wie ein Mann mit einem Hund die Vorhalle der Sparkasse betrat und Geld aus dem Automaten abhob. Dann bemerkte er die Aktentasche, die er allerdings nicht öffnete. Mit Hund und Tasche verließ er das Gebäude der Sparkasse.
Anhand der Aufzeichnungen konnte die Sparkasse den Herrn ermitteln, der die Tasche mitgenommen hatte. Zur Rede gestellt erklärte dieser, er habe sich gewundert, dass die Leute jetzt schon so weit gingen, ihren Müll in der Sparkasse zu entsorgen. Als ordentlicher Mensch habe er deshalb die Aktentasche an sich genommen und in den nächsten Abfallkorb geworfen. Da er die Tasche nicht geöffnet habe, wisse er auch nicht, ob sich darin Geld befunden habe.
Die Geldtransportfirma wollte es damit nicht bewenden lassen. Sie verklagte den Finder der Tasche auf Rückzahlung von rund 87.000 €.
Überraschenderweise wies das Gericht die Klage des Geldtransportunternehmens kostenpflichtig ab. Das Gericht begründete dies damit, dass das Unternehmen den ihm als Kläger obliegenden Beweis nicht erbracht habe, dass der Finder der Tasche 87.000 € an sich genommen hat.
Zwar sei die Erklärung des Finders wenig wahrscheinlich. So sei ohne weiteres möglich, dass sich in der Tasche überhaupt kein Geld befunden habe, etwa weil Leute des Geldtransportunternehmens es schon vorher an sich genommen hätten. Eine Möglichkeit, die angesichts der in letzter Zeit bekannt gewordenen Fälle dubioser Geldtransportfirmen nicht von der Hand zu weisen war. Möglich sei auch, dass jemand der den Bankautomaten nicht benutzt habe und deshalb von der Videokamera nicht erfasst worden sei, das Geld vor dem Beklagten an sich genommen und nur die leere Tasche zurückgelassen hätte. Da dem Finder der Tasche nicht nachzuweisen war, dass sich überhaupt in der Tasche Geld befunden hat, das er an sich nahm, durfte er das Gericht unbehelligt verlassen.
Die Moral von der Geschichte: Eine gute Ausrede hat noch selten geschadet!
01.09.2006
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