Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege einer Verfassungsbeschwerde, dass die Anrede "Frau" für verfassungswidrig erklärt und stattdessen die Verwendung der Bezeichnung "Dame" angeordnet wird.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juli 1981, Aktenzeichen 1 BvR 141/80) hat die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin werde durch die Anrede "Frau" nicht gegenüber Männern diskriminiert, weil diese mit "Herr" angeredet werden.
Dem Ausdruck "Herr" entspreche schon im Hochdeutschen für das weibliche Geschlecht die Bezeichnung "Frau". Die Bezeichnung "Dame" kenne der deutsche Sprachgebrauch erst seit 522. Schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts sank "Dame" der Volkssprache als Ausdruck für "Hofmätresse" und "Dirne" ab. Als Ehrentitel fand "Dame" in der bürgerlichen Gesellschaft erst im 5. Jahrhundert Eingang; als Anrede hat sich diese Bezeichnung allgemein für weibliche Personen nicht durchgesetzt.
Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch mit "Herrn" entsprechende Ausdruck "Frau" im Gegensatz zu der Bezeichnung "Dame" als Anrede verfassungswidrig ist. |