Mit einer Frage der Höflichkeit musste sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 5. März 1992; Aktenzeichen 3 L 350/91) beschäftigen. Und zwar ging es um die wirklich wichtige Frage, ob man an Türen von Amtszimmern während der Dienstzeit anzuklopfen habe.
Zum Sachverhalt: Der Beklagte hatte in seinem Dienstzimmer des Amtsgerichts Bad Segeberg Verkündungstermine in Scheidungssachen angesetzt. Um 11.55 Uhr betrat der Kläger grüßend das Dienstzimmer des Beklagten, ohne zuvor an die Tür dieses Zimmers angeklopft zu haben. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger, wenn nicht schon woanders, bei ihm aber stets anzuklopfen hätte.
Nachdem Eingaben des Klägers an den Direktor des Amtsgerichts Bad Segeberg, den Präsidenten des Landgerichts Kiel, die juristische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und den Ausschuss der Justiz des Schleswig-Holsteinischen Landtages kein ihn befriedigendes Ergebnis erbracht hatten, hat er Klage erhoben.
Er hat geltend gemacht: Nach seinem demokratischen Grundverständnis sei es nicht erforderlich, an Türen von Amtszimmern während der Dienstzeit anzuklopfen. Die Beamten seien Diener des Volkes und hätten daher im Dienst stets für das Volk da zu sein.
So entschied das Gericht: Die allgemeine Leistungsklage ist mangels Klagebedürfnis unzulässig. Ein Bürger hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Auffassung eines Richters in Höflichkeitsfragen (hier: Anklopfen vor Eintreten in ein Dienstzimmer) gerichtlich überprüft wird. Bei Fragen dieser Art handelt es sich um Gebote der Höflichkeit, über die es gesellschaftliche Anschauungen, aber keine rechtlichen Regelungen gibt. Dabei liegt zwar auf der Hand, dass - in anderen Fallkonstellationen - gesellschaftliche Zwänge erheblichen Einfluss auf die Handlungsfreiheit haben können; justitiabel werden sie dadurch dennoch nicht.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist |