Im Jahr 1956 musste das Landgericht Flensburg (Urteil vom 1.4.1956, Aktenzeichen 12 Qs 40/56) darüber befinden, ob die Wegnahme von Legehennen den Tatbestand des Mundraubes erfüllt. Dabei musste das Gericht sich unter anderem mit der Zweckbestimmung von Legehennen und ihrer Eigenschaft als Nahrungsmittel befassen. Seine Deutung hat folgenden Wortlaut:
"Hühner werden gehalten - wie der geniale Beobachter des Volkslebens, Wilhelm Busch, es formuliert -, einesteils der Eier wegen, welche diese Vögel legen, zweitens, weil man dann und wann einen Braten essen kann, drittens aber nimmt man auch ihre Federn zum Gebrauch."
Seit mehr als tausend Jahren werden auf der ganzen bewohnten Erde Hühner für alle drei Zwecke zugleich gehalten und allgemein als Volksnahrungsmittel angesehen, wobei allerdings die Verwendung für den ersten Zweck, für das Eierlegen, nur möglich ist, solange die Verwendung für die weiteren Zwecke noch nicht erfolgt ist. Man kann daraus aber nicht umgekehrt schließen, dass ihre Verwendung für diese weiteren Zwecke erst dann in Betracht komme, wenn sie für den ersten Zweck ausgedient hätten und wegen Alters dafür nicht mehr verwandt werden könnten.
Auch bei den Brathändl auf der Oktoberwies'n, beim Hamburger Küken, beim üblichen Kükenbraten, der Hühnersuppe sonntags, bei Beerdigungen, bei "Besuch" und anderen festlichen Gelegenheiten auf dem Lande werden keineswegs nur die alten abgängigen Hühner oder nur Hähne gegessen. Werden Hühner jeden Alters in der Volksanschauung zwar allgemein als Nahrungsmittel angesehen, so verbraucht man andererseits, solange die Hühner nicht diesem Zweck zugeführt sind, selbstverständlich auch die anfallenden Eier. Deshalb sind alle weiblichen Hühner zunächst auch Legehühner. Selbst wenn sie im Einzelfall hauptsächlich zur Eiergewinnung gehalten werden, liegt darin deshalb keine die rechtliche Natur der Sache abändernde Zweckbestimmung durch den Eigentümer, wie sie eventuell bei der Haltung von Rassehühnern zu Zuchtzwecken in Betracht kommen könnte..." |