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Es lebe das juristische Detail

Juristen, und natürlich auch Juristinnen, sind wichtige Menschen. Auf ihnen lastet die Verantwortung, die Rechtsordnung unseres Staates praktisch anzuwenden und Recht und Gesetz zu vertreten. Für einen Juristen, und natürlich auch für eine Juristin, ist Rechtsklarheit deshalb Herzensangelegenheit. Das gilt vor allem dann, wenn er/sie an Formulierungen arbeitet.

Zu was aber Juristen und Juristinnen, alles fähig sind, zeigt die für die juristische Praxis immens wichtige Definition des Begriffs des Wertsacks, die einer Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen entnommen ist, und die nun wahrlich keine Wünsche mehr offen lässt ...

"Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in dem Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zur Bezeichnung des Wertsackes verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertbeutelsack mit Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht mit Wertsackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Wertbeutelsackfahne. Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, dass ein in einem Wertsack verbeutelter Versackbeutel statt im Wertsack in einem der im Wertsack versackten Wertbeutel versackt werden muss, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Beutel und er ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen ... Verwechslungen sind im übrigen ausgeschlossen, weil jeder Postangehörige weiß, dass ein mit Wertsack bezeichneter Beutel kein Wertsack, sondern ein Wertpaketsack ist."

Noch weitere Beispiele gefällig? "Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich an ihr mindestens eine San-José-Schildlaus befindet, die nicht nachweislich tot ist." So heißt es in der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus. In der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Bundesbehörden heißt es: "Soll eine Sitzung stattfinden, so ist sicherzustellen, dass ein Sitzungsraum zur Verfügung steht."

Alles klar? Na dann ...

 

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