Als eine Hostesse A. - offiziell auch Gemeindevollzugsbeamtin genannt - eine gebührenpflichtige Verwarnung wegen falschen Parkens verhängen wollte, regte sich ein Bundesbürger B. derart darüber auf, dass er ihr nachrief: "Wissen Sie was, Sie können mich mal".
Das Landgericht in K. sah darin eine Beleidigung und verurteilte den Nachrufer zu einer Geldstrafe von 540 EUR.
Dieser sah sich durch die Entscheidung des Landgerichts ungerecht behandelt und rief die höhere Instanz, das Oberlandesgericht in K., an.
Das Oberlandesgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine strafbare Beleidigung nach dem Gesetz nur dann vorliege, wenn die Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthalte. Ob dies der Fall sei, hänge nicht davon ab, wie der Betroffene, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung verstehe.
Die Bemerkung "Wissen Sie was, Sie können mich mal ..." sei mehrdeutig. Ihr könne eine Missachtung des Geltungswertes der Gemeindevollzugsbeamtin nicht zweifelsfrei entnommen werden.
Der Äußerung "Wissen Sie was, Sie können mich mal ..." komme - so das Oberlandesgericht - für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt zu. Vielmehr sei entscheidend, ob die Bemerkung mit einem - wenn auch unausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte.
Das Gericht wörtlich: "Für den Senat steht dabei außer Frage, dass eine derartige Verbindung mit dem "Götz-Zitat" (vgl. hierzu LAG Frankfurt NZA 1984, 200; LAG Rheinland Pfalz ZMV 2001, 146 f; LG Berlin WuM 1987, 56; LG Offenburg WuM 1986, 250; LG Baden-Baden, Beschluss vom 19.12.1955, Ps 7/55; A.A. AG Greiz NJW-RR 2002, 1196) - von situativ- oder regionalbedingten Besonderheiten im Einzelfall einmal abgesehen - auch dann eine Herabwürdigung des Geltungswertes darstellen kann, wenn letzteres nicht ausdrücklich zitiert wird, aber klar zum Ausdruck kommt, dass die Äußerung "Sie können mich mal ..." einen solchen weiterführenden Bedeutungsinhalt im Sinne einer Herabwürdigung des verdienten Achtungsanspruchs haben sollte und nicht nur Ausdruck einer allgemein derben Ausdrucksweise einer Person ist."
Das Oberlandesgericht macht darauf aufmerksam, dass die Äußerung "Sie können mich mal ..." auch einen anderen Bedeutungsinhalt haben könne, nämlich wie "... gern haben", was umgangsprachlich so viel bedeute wie "Lass mich in Ruhe".
Selbst die Äußerung "Du kannst mich mal ... kreuzweise" könne - allerdings regional verschieden - die strafrechtlich irrelevante Bedeutung haben "Ohne mich! Da mache ich nicht mit!"
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass es das Landgericht angesichts der Vielzahl der Deutungsmöglichkeiten unterlassen habe, sich mit der Frage auseinander zu setzen, wie die Äußerung des Nachrufers in der konkreten Situation zu verstehen gewesen sei. Deshalb wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 01.06.2004 - 1 Ss 46/04 - VRS Bd. 107/04, 102).
Für entnervte Parksünder und deren Angehörige, die Hostessen beleidigen wollen reicht es demnach nicht aus, einfach hinterher zu brüllen "Sie können mich mal ...". Es empfiehlt sich vielmehr klarzustellen, was die Hostesse den Betroffenen können soll. Das "Götz-Zitat" könnte hier Klarheit schaffen.
Sollte der von einer Verwarnung Betroffene allerdings - wenn auch schweren Herzens - von einer strafbaren Beleidigung absehen wollen, könnte er dies dadurch zum Ausdruck bringen, dass er sein Anliegen konkretisiert und hinterher ruft: "Wissen Sie was, Sie können mich mal kreuzweise".
Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 23. November 2004 |