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Befristete Beschäftigung wird erleichtert
Das Bundeskabinett hat am 20.4.2005 der Erleichterung befristeter Beschäftigung und der Fortführung arbeitsmarktpolitischer Instrumente zugestimmt

Die Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nach wie vor schwierig. Der Bundeskanzler hat daher in seiner Regierungserklärung verstärkt Maßnahmen speziell bei den über 55- und über 58-jährigen arbeitslosen älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angekündigt. Zur Umsetzung dieses Ziels will die Bundesregierung befristete Beschäftigungen durch Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erleichtern.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund wird künftig nicht mehr auf Neueinstellungen beschränkt sein. Eine wiederholte Befristung bei demselben Arbeitgeber ist zulässig, wenn zwischen dem Beginn der Befristung und dem Ende des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Das ermöglicht die befristete Beschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auch dann, wenn sie oder er bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Zugleich wird verhindert, dass eine sachgrundlose Befristung unmittelbar oder nach kurzer Zeit an eine unbefristete oder befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber angeschlossen wird und so Befristungsketten ohne Kündigungsschutz entstehen.

Die bis Ende 2006 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten werden um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat.

Arbeitsmarktpolitische Instrumente werden fortgeführt

Mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente, die insbesondere der Förderung älterer Arbeitnehmer dienen, und die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmer (§ 428 SGB III) werden bis Ende des Jahres 2007 verlängert.

Die Verpflichtung, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erhält später von der Beendigung Kenntnis. Bei Verstoß gegen die frühzeitige Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld nicht mehr gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.

Quelle: Pressemitteilungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
Pressestelle des BMWA
Telefon: 01888-615-6121 oder -6131
E-Mail: buero-lp1@bmwa.bund.de
20.4.2005

 

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