Bislang galt für bebaute und unbebaute Grundstücke ebenso wie beispielsweise für Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, dass dieses im Erbfall im Rahmen der Erbschaftsteuerfeststellung nicht mit dem gemeinen Wert, sondern lediglich mit dem Steuerwert berücksichtigt wurden. Der sogenannte gemeine Wert ist dabei gleichzusetzen mit dem Verkehrswert eines Grundstücks, also dem erzielbaren Verkaufserlös.
Die bisherige Bewertung, insbesondere auch von Baugrundstücken und Häusern mit dem Steuerwert im Erb- und Schenkungsfall, hatte bislang die positive Auswirkung für Betroffene, dass nur rund 60 % des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks zu versteuern war. Die Frage, ob diese steuerliche Besserbehandlung verfassungsmäßig ist, liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Entscheidung sollte zu Beginn diesen Jahres erfolgen, steht jedoch noch aus. Wer von der günstigen Altregel auf jeden Fall profitieren möchte, muss sich also beeilen.
Viele, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen wollten, haben bereits in der Vergangenheit Immobilien auf ihre Kinder übertragen. Problematisch ist der neuerliche Hinweis des Bundesfinanzhofs jedoch nun auch für all diejenigen, die in einem Testament geregelt haben, dass insbesondere Kinder aber auch sonstige nahestehende Personen im Wege eines Vermächtnisses Grundstücke oder Immobilien erhalten sollen. Hier droht nun zukünftig der Wegfall der erbschaftssteuerlichen Vorteile. All diejenigen, die eine solche Regelung in ihrem Testament getroffen haben, sollten also dringend eine Überprüfung vornehmen und sich für eine sichere erbschaftssteuerliche Gestaltung, sei es in einem Testament oder einem Übergabevertrag, entscheiden.
Autor: Jan Bittler, Rechtsanwalt Kontakt: Bittler@Erbrecht.de 15.03.2005 |