In letzter Minute und ohne dass die Regelung vorher in den Gesetzentwürfen bzw. -vorlagen von Bundestag und Bundesrat enthalten war, ist im Vermittlungsausschuß das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit Wirkung ab 01.01.2004 verschärft worden.
Siehe hierzu auch: - Topthema: Erbschaft und Schenkungsteuer - Begriff: Erbschaftsteuer - Muster und Hilfen: Ermittlung der Erbschaftsteuer
Betroffen ist jedoch nur der Bereich des betrieblichen Vermögens, Privatvermögen ist - zumindest derzeit - von einer höheren Besteuerung noch verschont geblieben. Die Änderungen in § 13 a Abs. 1 ErbStG im einzelnen:
- Der Freibetrag für Betriebsvermögen wurde von bislang 256.000 EUR auf 225.000 EUR reduziert.
- Der Bewertungsabschlag für betriebliches Vermögen wurde von 40 % auf 35 % abgesenkt.
Zudem wurde der Grundsatz, dass bei Weitergabe von Betriebsvermögen stets die günstigste Steuerklasse I gilt, eingeschränkt und das natürlich nicht ganz unkompliziert: Die Tarifermäßigung für Erwerber fernerer Steuerklassen als der Steuerklasse I nach § 19 a Abs. 4 Satz 3 ErbStG reduziert sich auf 88 v.H. des Unterschiedsbetrages, der sich für das begünstigte Vermögen bei Anwendung der tatsächlichen Steuerklasse gegenüber der Steuerklasse I ergeben würde.
Alles in allem verteuert diese Kürzung nach der "Rasenmähermethode" den Übergang von betrieblichen Vermögen um ca. 12 v.H. Wenig effektiv ist dabei die Absenkung des Freibetrages um 31.000 EUR: Das Steuermehraufkommen ist hieraus äußerst begrenzt und dürfte in der Steuerklasse I im Einzelfall nur eine Mehrsteuer von ca. 4.000 EUR ergeben. Die Änderung wird aber gerade viele übertragende kleinerer Betriebe allein wegen der Tatsache einer Absenkung überhaupt überproportional verärgern.
Im Übrigen kann man sich darauf einstellen, dass die zum 31.12.2003 jetzt vorgenommenen Verschärfungen nur die Spitze des Eisbergs sind, der Gesetzgeber aber im Übrigen je nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des BFH ( siehe auch: Erbschaftsteuer verfassungswidrig?) weitere Einschnitte beim Übergang betrieblichen Vermögens vornehmen dürfte.
Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV Erbrechtexperte |