Seit dem 1. Januar 2002 gelten deutlich höhere Pfändungsfreigrenzen. Maßstab für die Erhöhung ist insbesondere die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz. Durch eine Dynamisierungsregelung werden die Pfändungsfreigrenzen künftig automatisch entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angehoben. Auch das Verfahren zur Festsetzung des pfändbaren Eigentums wird vereinfacht. Mit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen auf ein der heutigen Zeit entsprechendes Niveau wird insbesondere gewährleistet, dass Schuldnern das Existenzminimum erhalten bleibt und für sie ein Anreiz besteht, Einkommen zu erzielen und nicht von der Sozialhilfe zu leben.
- Für den ledigen Schuldner beträgt künftig der monatlich nicht pfändbare Betrag seines Einkommens Euro 930, also rund DM 1.818 (bisher DM 1.209).
- Für den ersten Unterhaltsberechtigten wird eine Pfändungsfreigrenze von Euro 350, für den 2. und jeden weiteren Unterhaltsberechtigten eine Pfändungsfreigrenze von Euro 195 gewährt.
Damit ergibt sich durch die Neuregelung beispielsweise bei einem Ehepaar mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze von monatlich DM 2.379 auf Euro 1.670 (rund DM 3.266). Einer vierköpfigen Familie werden jetzt monatlich rund Euro 453 (= rund DM 887) mehr zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
Neben dem monatlichen Arbeitseinkommen sollen auch andere Bezüge von Arbeitnehmern verstärkt für unpfändbar erklärt werden. So erhöht sich beispielsweise beim Weihnachtsgeld die Pfändungsfreigrenze von DM 540 auf Euro 500 (= rund DM 977).
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