Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. Zu den maßgeblichen Veränderungen, die die Neuregelung mit sich bringt, gehören insbesondere:
- Die Verjährungsfristen wurden vereinheitlicht: Statt bisher 30 soll die regelmäßige Verjährungsfrist nun 3 Jahre betragen.
- Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird der bisherige Zentralbegriff der Leistungsstörung durch die "Pflichtverletzung" ersetzt, neben Unmöglichkeit und Verzug wird von diesem neuen Begriff auch die bis zum heutigen Tage nicht geregelte positive Vertragsverletzung erfasst. Gesetzlich geregelt werden jetzt auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage und das Verschulden bei Vertragsschluss.
- Im Kaufrecht wird neben den bislang bestehenden Verpflichtungen des Verkäufers auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit zu seinen Erfüllungspflichten gehören.
- Im Werkvertragsrecht steht künftig dem Besteller neben dem Nachbesserungsanspruch auch ein Anspruch auf Herstellung eines neuen Werks als Nacherfüllungsanspruch zu.
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