Redaktion: Herr Dr. Röchling, ist das gesetzgeberische Anliegen gelungen?
Dr. Walter Röchling: Dies ist prinzipiell zu bejahen. In meiner Praxis als Familienrichter habe ich seit Bestehen des Gesetzes in sieben Fällen entsprechende Entscheidungen treffen können/ müssen, die in ihrer sofortigen praktischen Auswirkung zu einem Schutz des Opfers führten. Allerdings: Mit der Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes allein ist ein effektiver Schutz vor häuslicher Gewalt nicht zu erreichen. Ein solcher ist vielmehr nur möglich, wenn auch die Polizei auf der Grundlage verbesserter polizeilicher Eingriffsmöglichkeiten, die nur durch Landesgesetzgebung möglich ist, schnell intervenieren kann (z. B. durch sog. Platzverweisung, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbote zum Schutz vor häuslicher Gewalt). Hier hat leider die Mehrzahl der Bundesländer noch nicht ihre gesetzgeberischen Hausaufgaben gemacht.
Redaktion: Welche Regelungen muss man als Kernstück des Gesetzes verstehen?
Dr. Walter Röchling: Das Gesetz enthält klare zivilrechtliche Rechtsgrundlagen für Schutzanordnungen, z.. B. Kontakt- oder Annährungsverbote oder einen Wohnungsüberlassungsanspruch des Opfers gegen den Täter. Das Gesetz enthält eine Strafvorschrift wegen Verstoßes gegen ein nach § 1 Gewaltschutzgesetz auferlegtes gerichtliches Verbot. Und wichtig ist auch, dass das Gewaltschutzgesetz nicht nur für den familiären Bereich gilt.
Redaktion: Wann sind gerichtliche Schutzmaßnahmen vorgesehen?
Dr. Walter Röchling: Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass ein gerichtlicher Schutz sowohl nach ausgeübter als auch nach angedrohter Gewalt gewährt wird. Wurde also eine Person vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder aber mit einer Verletzung von Leben, Gesundheit oder Freiheit widerrechtlich bedroht, trifft das Gericht bestimmte Schutzanordnungen.
Redaktion: Welche Schutzmaßnahmen kann das Gericht konkret treffen?
Dr. Walter Röchling: Das Gesetz nennt beispielhaft bestimmte Anordnungen, ohne dass es sich dabei um einen abschließenden Katalog handelt. Das Gericht kann insoweit insbesondere verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich der Wohnung auf einen vom Gericht zu bestimmenden Umkreis zu nähern, andere näher zu bestimmende Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhalten muss, Verbindung - persönlich oder auch über Kommunikationsmedien - mit dem Opfer aufzunehmen, bzw. mit der verletzten Person zusammenzutreffen. Die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen bleibt dem Täter allerdings vorbehalten.
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