Wenn eine Mitteilung eines Unternehmers an einen Verbraucher durch ihre Gestaltung zum Ausdruck bringt, dass der betreffende Empfänger einen Preis gewonnen hat, so hat der Empfänger einen Anspruch auf Erfüllung der Gewinnzusage. Ein Widerruf der Mitteilung ist unzulässig.
Als Preis kommt jeder Vorteil (insbesondere Geld) in Betracht. Schuldner ist derjenige, der die Gewinnzusage gibt und die Mitteilung an den Empfänger veranlasst hat. Ist dem Unternehmer die Leistung des Preises nicht möglich bzw. kommt er mit der Leistung in Verzug (Schuldnerverzug), kann der Verbraucher Schadensersatz verlangen.
Obwohl Ihnen das Gesetz einen Anspruch aus der Gewinnzusage eines Unternehmens einräumt, raten wir davon ab, diesen letztlich auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Im Regelfall verspricht nämlich der Rechtsweg häufig schon deshalb keinen Erfolg, weil das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat.
Deshalb unser Rat: Finger weg von der Teilnahme an solchen Geschäften!
Feb. 2004 |