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Die Justiz wird modern
Am 01.09.2004 ist das 1. Justizmodernisierungsgesetz (JuMoG) in Kraft getreten.

Das Gesetz bringt eine Vielzahl überwiegend sofort wirksamer Rechtsänderungen auf verschiedensten Rechtsgebieten.

Im Zivilprozessrecht gibt es u.a. folgende Neuerungen:

  • Über die Kosten einer zurückgenommen Klage, deren Grund vor Zustellung der Klage weggefallen ist, kann das Gericht jetzt durch Beschluss entscheiden. Zahlt beispielsweise die Haftpflichtversicherung noch bevor eine eingereichte Klage zugestellt werden konnte, musste früher nur wegen der Kosten u.U. eine neue Klage eingereicht werden.
  • Ein von den Parteien vorgeschlagener Vergleich kann im schriftlichen Verfahren abgeschlossen werden. Früher musste zur Protokollierung des Vergleichs eine gesonderte Gerichtsverhandlung anberaumt werden.
  • Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien über eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Art der Beweisführung entscheiden. Es können nunmehr Zeugen telefonisch vernommen oder per E-Mail angehört werden, wenn die Parteien und das Gericht damit einverstanden sind.
  • Ein Anerkenntnisurteil kann jetzt auf Grund eines schriftlichen Anerkenntnisses ergehen. Früher war eine mündliche Verhandlung erforderlich.
  • Das Gericht kann ein in einem anderen Verfahren gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zu Beweiszwecken verwerten. So können gerichtliche Gutachten aus einem Strafverfahren in einem Schadensersatzprozess verwertet werden.

Im Straßenverkehrsrecht ergibt sich durch das JuMoG eine wesentliche Änderung bei der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister. Nach altem Recht wurde eine Eintragung nach Ablauf der Tilgungsfrist auch dann getilgt, wenn während der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wurde, die Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung jedoch erst nach Ablauf der Frist eintrat. Dies hatte dazu geführt, das von Verteidigern der Eintritt der Rechtskraft während der Tilgungsfrist dadurch verhindert wurde, dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde, das nach Ablauf der Tilgungsfrist sofort wieder zurückgenommen wurde. Diese Möglichkeit besteht nach dem neuem Justizmodernisierungsgesetz nicht mehr. Wer also während des Laufs der Tilgungsfrist, die bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre beträgt, eine weitere Tat begeht, kann jetzt nicht mehr damit rechnen, dass die frühere Tat im Zentralregister getilgt wird.

Neu ist die Möglichkeit, den Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Rechtsfolge (z.B. die Höhe der Geldstrafe) zu beschränken. Das Gericht kann nach neuem Recht über die Höhe der Strafe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse durch Beschluss entscheiden. Früher musste hierzu extra eine Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt werden.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
           25. November 2004

 

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