Diese Seite drucken
zurück


Kinderzuschlag ab 01.01.2005: Förderung gering verdienender Familien

Mit dem Hartz IV-Gesetz tritt zum 01.01.2005 eine gezielte Förderung gering verdienender Familien in Kraft. Der Kinderzuschlag ist eine neue familienpolitische Leistung in Höhe von monatlich bis zu 140 EUR je Kind.

Der Kinderzuschlag wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Sie wären ohne Kinderzuschlag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) angewiesen, mit Kinderzuschlag kann die Familie von den eigenen Einkünften leben.

Eltern mit geringem Einkommen sind für den Lebensunterhalt ihrer Kinder derzeit oft auf ergänzende Sozialhilfe bzw. ab Januar 2005 auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Deshalb sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder, einen Kinderzuschlag von bis zu 140 EUR pro Monat pro Kind erhalten können.

Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR und ggf. Wohngeld deckt er den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.

Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse schriftlich beantragt. Er wird für maximal 36 Monate gezahlt.

Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen - insbesondere auch von der Höhe der Miete und dem etwaigen Mehrbedarf - ab. Bei den nachfolgenden Beispielen sind Mieten angesetzt, wie sie für Familien mit niedrigen Einkommen häufig vorkommen und in der Sozialhilfe als angemessen angesehen werden. Höhere angemessene Mieten oder besondere Mehrbedarfe verschieben den Einkommensbereich, in dem Kinderzuschlag gezahlt werden kann, nach oben; tatsächliche niedrigere Mieten verschieben ihn nach unten.

Beispiel 1
 
Ehepaar, 1 Kind, Warmmiete 471 EUR monatlich:

Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben und den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 1.013 EUR bis 1.153 EUR monatlich. Bei einem Nettoeinkommen von 1.013 EUR wird der volle Kinderzuschlag von 140 EUR monatlich, bei 1.153 EUR werden noch 42 EUR gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Kinderzuschlagsbezieher kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im Beispielfall bei etwa 50 EUR liegt.

Beispiel 2

Ehepaar, 2 Kinder, Warmmiete 521 EUR monatlich:

Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben und den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 993 EUR bis 1.273 EUR monatlich. Dies bedeutet z.B., dass schon die Übernahme eines Midi- und eines Minijobs durch die Eltern aus dem Bezug von ALG II führen kann. Bei einem Nettoeinkommen von 993 EUR wird der volle Kinderzuschlag von 280 EUR monatlich, bei 1.273 EUR werden noch 91 EUR gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Kinderzuschlagsbezieher kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im Beispielfall etwa zwischen 150 EUR und 120 EUR liegt.

Beispiel 3

Alleinerziehende, 1 Kind von 8 Jahren, Warmmiete 380 EUR monatlich:

Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben und den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 679 EUR (Midijob) bis 819 EUR monatlich. Bei einem Nettoeinkommen von 679 EUR wird der volle Kinderzuschlag von 140 EUR monatlich, bei 819 EUR werden noch 42 EUR gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Bezieherinnen des Kinderzuschlags kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im Beispielfall etwa zwischen 60 EUR und 20 EUR liegt.


Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           28. Oktober 2004

Lesen Sie auch:
Allgemeine Fragen zum Arbeitslosengeld II (ALG II) > bisher
    Arbeitslosenhilfe

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.