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Neues Lebenspartnerschaftsrecht ab 01.01.2005
Neuregelungen zum Lebenspartnerschaftsrecht ab 01.01.2005

"Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die Bundesregierung ermutigt, homosexuellen Paaren mehr Rechte zu geben. Schließlich verlangen wir von Lebenspartnerschaften, dass sie füreinander einstehen, Unterhalt zahlen und sich gegenseitig unterstützen. Dann müssen sie auch in ihrer sonstigen Rechtsstellung im Partnerschaftsrecht den Ehegatten weiter angeglichen werden.
Die Neuregelung einer so genannten Stiefkindadoption sorgt dafür, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Lebenspartners adoptieren kann. Das verbessert die Rechtsstellung des Kindes deutlich. So hat etwa ein durch eine Samenspende gezeugtes Kind einer homosexuellen Frau die Chance, neben der leiblichen Mutter deren Lebenspartnerin als zusätzlich Unterhaltsverpflichtete zu gewinnen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
  • Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind hat, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Die Rechte des anderen leiblichen Elternteils werden nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.
  • Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           12.01.2005 

 

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