Im neuen §3a Abs. 1 ArbStättV wird der Arbeitgeber verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Bislang bestand eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zu Maßnahmen des Nichtraucherschutzes nur in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen.
§3a Abs.1 ArbStättV stellt damit eine klare Entscheidung zugunsten des Schutzes des nichtrauchenden Arbeitnehmers dar und trägt außerdem den eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, die grundsätzlich von der Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens ausgehen. Der Arbeitgeber kann seiner Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen. Möglich sind beispielsweise Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Er kann aber auch ein allgemeines Rauchverbot erlassen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen ungestörten Rauchgenuss zu gewährleisten, besteht nicht.
§3 a Abs. 2 ArbStättV enthält eine Einschränkung von der Verpflichtung zum Schutz der Nichtraucher. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die Einschränkung kommt in Betracht, wenn sich das Rauchverbot nicht an den Arbeitnehmer selbst, sondern an den Kunden richtet. Deshalb ist auch ein Arbeitgeber im Gaststättenbereich nicht verpflichtet, ein allgemeines Rauchverbot zu erlassen.
Die Durchsetzung und Überwachung des Nichtraucherschutzes obliegt wie auch schon bisher den Gewerbeaufsichtsämtern.
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