Diese Seite drucken
zurück


Das Beratungsmonopol der Anwälte fällt
Die Bundesregierung hat am 23.08.06 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Das Gesetz, zu dem die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, soll Mitte 2007 in Kraft treten.

Nach dem gegenwärtig geltenden Rechtsberatungsgesetz (RberG) von 1935 dürfen fremde Rechtsangelegenheiten nur von Rechtsanwälten oder von Personen erledigt werden, die hierzu eine besondere Erlaubnis haben (z. B. Inkassounternehmen).

Das RberG soll aufgehoben und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ersetzt werden.

  1. Das RDG regelt nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Für die Wahrnehmung von Rechten und die Vertretung vor Gericht gelten besondere Regeln in einzelnen Prozessordnungen.

    Das Gesetz definiert als Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

    Rechtliche Tätigkeiten, die keine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraussetzen, sind keine „Rechtsdienstleistungen“ im Sinne des Gesetzes. Sie können deshalb künftig von jedermann erbracht werden. Hierzu gehören allgemein gehaltene Rechtsauskünfte von Mietervereinen über Kündigungs- oder Minderungsrechte. Auch das Geltendmachen einfacher Ansprüche wird vom Gesetz nicht als „Rechtsdienstleistung“ angesehen. Künftig können Kfz-Werkstätten nicht nur ihre Reparaturkosten bei gegnerischen Haftpflichtversicherungen geltend machen, sondern auch weitere Schadenspositionen, wie die Unkostenpauschale oder Nutzungsausfall. Ebenso ist die Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss oder einer Vertragskündigung keine „Rechtsdienstleistung“ im Sinne des Gesetzes, so dass Energieberater problemlos bei der Kündigung und dem Neuabschluss von Energieversorgungsverträgen mitwirken können.

  2. Rechtsdienstleistungen, die eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, bleiben grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Nach dem RDG dürfen sie künftig dann von Nichtanwälten erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung der beruflichen Tätigkeit angesehen werden können.

    So kann künftig Sanierungs- und Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen erfolgen. Architekten können in Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung beraten. Banken dürfen bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge beratend tätig werden. Testamentsvollstreckung kann auf Banken, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übertragen werden.

  3. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten.
    War bisher die Zusammenarbeit zwischen Anwälten und anderen Berufen auf bestimmte sog. sozietätsfähige Berufe beschränkt und strikt reglementiert, können künftig Anwälte mit Angehörigen anderer Berufe, wie Architekten und Unternehmensberatern fest zusammenarbeiten.

  4. Das RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung, die bisher nicht erlaubt war, grundsätzlich für zulässig. Rechtsrat darf künftig im Familien- und Freundeskreis sowie von Vereinen oder sozialen Einrichtungen kostenlos erteilt werden. Nach dem Entwurf soll die Qualität der Beratung dadurch sichergestellt werden, dass die beratenden Personen außerhalb des Familien- und Freundeskreises Volljuristen sein müssen.

  5. Während nach geltendem Recht ausschließlich berufsständische Vereinigungen, wie z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus- und Grundbesitzer- und  Mietervereine ihre Mitglieder rechtlich beraten durften, wird es künftig jeder Vereinigung, wie beispielweise den Automobilclubs,  erlaubt sein, ihre Mitglieder zu beraten, sofern dies sachgerecht erfolgt. Wer dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilt, dem kann die Rechtsdienstleistung untersagt werden.

  6. Anders als nach dem noch geltenden Rechtsberatungsgesetz sind künftig
    Verstöße gegen das RDG nicht mehr mit Bußgeld bedroht. Der Wegfall des Bußgeldtatbestandes wird durch zivilrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften aufgefangen (z. B. durch Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoß nach § 134 BGB).

  7. Das RDG soll dem Schutz des Verbrauchers vor unqualifiziertem Rechtsrat dienen. Ob dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, dass juristische Beratung und Hilfe  auch durch Laien, wie z. B. Kraftfahrzeughandwerkern, möglich wird, mag bezweifelt werden. Dem Vorteil für den Verbraucher, nicht wegen jeder Kleinigkeit einen Anwalt einschalten zu müssen, steht die Gefahr einer Falschberatung gegenüber und zwar ohne Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung des Beraters. Völlig unklar ist die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsdienstleistung. Wann eine besondere Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, bleibt ebenso offen, wie die Frage, welche juristische Nebenleistung zu einem bestimmten Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. So soll es der Rechtsprechung überlassen bleiben, welche Rechtsdienstleistungen, etwa bei Unternehmensberatern, als „Nebenleistung“ anzusehen sind. Das RDG wird auf dem Rechtsberatungsmarkt und bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen erhebliche Umwälzungen mit sich bringen. Der „große Wurf“ ist das RDG sicher nicht.

Stichworte: Rechtsdienstleistungsgesetz, Rechtsberatung, Rechtsberatungsgesetz

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
06.10.2006

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.