Das Erbrecht habe sich grundsätzlich bewährt, große Reformen seien daher nicht erforderlich. Es müsse aber darauf Rücksicht genommen werden, dass sich die Art des Zusammenlebens in unserer Gesellschaft geändert hat. Die zwischenzeitlich erforderliche Mobilität kann zu einer Entfremdung in der Familie führen.
Nachgedacht werde über Veränderungen im Pflichtteilsrecht, das von vielen Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern als nicht mehr zeitgemäß und als eine Bevormundung durch den Gesetzgeber angesehen werde. Aufgrund der Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht und die Garantie des Pflichtteilsrechts in Art. 14 und Art. 6 GG steht dieses insgesamt aber nicht zur Disposition. Über eine Abschaffung könne überhaupt nicht nachgedacht werden, eine übergroße Dezimierung der Pflichtteilsquoten ist wohl auch nicht denkbar. Zukünftig müsse aber berücksichtigt werden, dass es eine gegenseitige familiäre Verantwortung gibt, die beispielsweise auch aus den familienrechtlichen Vorschriften des Eltern- und Kindesunterhalts zu entnehmen ist. Wer diesen Pflichten nicht nachkomme, müsse gegebenenfalls in seinen Rechten eingeschränkt werden. Nachgedacht werden müsse daher über eine Erweiterung der Tatbestände für eine Pflichtteilsentziehung.
Zur Vermeidung einer Existenzgefährdung mittelständischer Unternehmen kommt eine erweiterte Stundungsmöglichkeit bei der Zahlung von Pflichtteilsansprüchen in Betracht. Ein weiterer Ansatzpunkt kann § 2057 a BGB sein: dieser sieht bislang vor, dass Kinder, die sich um ihre Eltern besonders bemüht haben, beispielsweise durch Mitarbeit im elterlichen Betrieb oder durch eine persönlich Pflege, dies unter Umständen im Erbfall durch einen Bonus abgegolten bekommen. Hier denkt das Bundesjustizministerium darüber nach, auch weitere Verwandte in den Genuss eines entsprechenden Bonus kommen zu lassen.
Autor: Jan Bittler Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht Kontakt: Bittler@Erbrecht.de 27.03.2006 |