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Neue Gesetze
Das neue Schadensersatzrecht - Abwicklung von Unfällen im Straßenverkehr

Am 1. August 2002 ist das neue Schadensersatzrecht in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen betreffen die Abwicklung von Unfällen im Straßenverkehr.

Bisher konnten Kinder im Straßenverkehr erst dann verantwortlich gemacht werden, wenn sie älter als 7 Jahre waren. Mit der Neuregelung können nun Kinder erst über 10 Jahre haftbar gemacht werden. Wenn z.B. ein Neunjähriger hinter einem geparkten Fahrzeug überraschend auf die Fahrbahn läuft, kann er dann für den entstandenen Schaden durch ein Ausweichen des Fahrers nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Demgegenüber haftet dann der Fahrer für eine Schädigung des Kindes in vollem Umfang, da er sich wohl in den seltensten Fällen auf "höhere Gewalt" berufen kann, z.B. Naturereignis, o.ä.

Bisher konnte der Einwand des "unabwendbaren Ereignisses" jedem Verkehrsteilnehmer entgegengehalten werden. Also immer dann, wenn einer der Unfallbeteiligten darstellen konnte, dass er auch bei größtmöglicher Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können, z.B. bei einer nicht erkennbaren Ölspur oder Bremsversagen, etc. Mit der Neuregelung kommt dies nur noch bei der Beteiligung von mehreren Fahrzeugen untereinander in Betracht.

Ein Schmerzensgeld konnte bisher nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Schädiger ein Verschulden nachzuweisen war. Daher konnten Geschädigte bzw. Verletzte bisher nach Unfällen wegen einer Ölspur, durch geplatzte Reifen oder Bremsversagen kein Schmerzensgeld beanspruchen. Im Wege der Gesetzesänderung kann nun auch bei Vorliegen einer Gefährdungshaftung Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Insassen, die bisher bei den angesprochenen Fällen leer ausgingen. Insgesamt soll die Neuregelung des Schmerzensgeldes zu einem verbesserten Opferschutz führen. Allerdings sollen die "kleinen" Schmerzensgelder im Wege der Rechtsprechung entfallen.

Die neue Anhängerhaftung verbessert deutlich die Identifizierung eines Unfallverursachers. Bisher konnte ausschließlich das ziehende Fahrzeug als haftungsverursachend herangezogen werden. Dies war jedoch bei vielen Unfällen nicht möglich, da lediglich der Anhänger, nicht jedoch das Zugfahrzeug zu identifizieren war. Z.B. beim überraschenden Fahrbahnwechsel auf der Autobahn, o.ä.

Die Mehrwertsteuer wird nach einem Fahrzeugschaden nach dem neuen Recht nur insoweit erstattet, als diese tatsächlich anfällt. Bei einer Abrechnung nach Gutachten kann sie daher nicht mehr beansprucht werden. Der Grund für diese Neuregelung besteht darin, dass bisher viel zu wenige Fahrzeuge tatsächlich wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wurden. Hier soll die fachgerechte Reparatur mehr in den Vordergrund treten.

 

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