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Berlin, 29. April 2005 - Besserer Schutz bei Schäden im Luftverkehr
Seit dem 30. April 2005 wurde der Opferschutz im Luftverkehr weiter verbessert.

Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:

  • Haftung für Fluggäste: ca. 300.000,- Euro je Fluggast,
  • Haftung für Reisegepäck: ca. 1.200,- Euro je Fluggast,
  • Haftung für Güter: ca. 20,5 Euro je Kilogramm,
  • Haftung für Schäden Dritter: Staffelung nach Gewicht des Luftfahrzeugs (ca. 900.000 bis ca. 840 Mio. Euro)

Die Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union haben jetzt bei Unfällen in der zivilen Luftfahrt einen einheitlichen und angemessenen Mindestversicherungsschutz. Nachdem wir vor einem Jahr das Schadensersatzrecht im internationalen und nationalen Luftverkehr verbessert haben, sorgen wir jetzt dafür, dass die Opfer ihre Ansprüche im Schadensfall auch tatsächlich realisieren können", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine wesentlich verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. Am 28. Juni 2004 sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten.

Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen an die Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit die Ansprüche im Schadensfall nicht ins Leere laufen. Die Vorschriften gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden als auch für Schäden an Personen oder Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden.

Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften ergänzt die EG-Verordnung:
Es schließt einzelne Deckungs- und Regelungslücken, die die Verordnung offen lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen für die Haftung für Drittschäden im deutschen Recht an die Mindestdeckungssummen der EG-Verordnung angepasst. Das verbessert den Opferschutz insbesondere bei Unfällen mit größeren Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung vorgesehenen Versicherungspflichten kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Passagierinformationen des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie unter www.lba.de.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer;
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon: 01888 580-9030
Telefax: 01888 580-9046
mailto: presse@bmj.bund.de

29.04.2005

 

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