Das Protokoll zur Änderung des Athener Übereinkommens von 1947 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See sieht vor, die Haftung des Beförderers auszuweiten und die zu zahlende Höchstsumme im Schadensfall heraufzusetzen. Für Personenschäden durch Schifffahrtsereignisse, wie z.B. einem Schiffszusammenstoß, haftet der Beförderer danach bis zu einem Betrag von 337.500 EUR, auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Bei einem darüber hinausgehenden Schaden haftet der Beförderer bis zu einer Summe von maximal 540.000 EUR, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die neuen Haftungsregelungen sollen für internationale Beförderungen mit Bezug zu einem der 29 Vertragsstaaten gelten, wenn es sich um eine internationale Beförderung handelt, das heißt Start-, Ziel- oder etwaige Zwischenhäfen in verschiedenen Staaten liegen, und der Beförderungsvertrag in einem Vertragsstaat abgeschlossen wurde, das Schiff die Flagge eines Vertragsstaates führt bzw. der in dem Vertrag festgelegte Start- und Zielhafen in einem Vertragsstaat liegt.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 16.12.2002 |