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Endlich! Gesetzlicher Schutz vor 0190-Nummern!

Für diese Regelung war es nun wirklich allerhöchste Zeit. Mit der Veröffentlichung des neuen Gesetzes "Zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-/ 0900-Mehrwertdienstenummern" im Bundesgesetzblatt sind seit dem 15. August 2003 Vorschriften in Kraft getreten, die eine - oft genug unseriöse und mitunter betrügerische - Abzocke mit solchen Rufnummern nachhaltig begrenzt. Leidgeprüfte gab und gibt es genug, denen Beträge von mehreren hundert, ja sogar bis zu Tausenden von DM bzw. € aus der Tasche gezogen wurden.

Hier die wichtigsten Neuerungen aus § 43 Telekommunikationsgesetz (TKG) und der entsprechenden Datenschutzverordnung, zusammengefasst von Herrn Richard Minet, Rechtsanwalt und Vorstand der Karlsruher Rechtsschutzversicherung AG:

  1. Jeder Verbraucher hat das Recht, von der Regulierungsbehörde Name und ladungsfähige Anschrift eines Anbieters von 0190-Mehrwertdienstleistungen zu erfahren. Die Behörde soll diese Auskunft binnen zehn Tagen geben. Wer eine 0190-Nummer weitergegeben oder vermietet hat, muss gegenüber dem Netzbetreiber binnen fünf Tagen mitteilen, an wen dies geschehen ist.
  2. Alle 0900-Nummern werden von der Regulierungsbehörde in einer Datenbank samt Name des Besitzers und seiner ladungsfähigen Anschrift erfasst. Diese Datenbank wird im Internet veröffentlicht; jeder kann darauf zugreifen.
  3. Wer 0190- oder 0900-Mehrwertdienste anbietet oder bewirbt, muss dem Verbraucher den vollständigen Preis und die entsprechende Nummer nennen. Werden diese Dienste über Telefon im Festnetz angeboten, muss eine Preisansage erfolgen. Diese Ansage muss drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht erfolgen. Bei Faxangeboten ist zusätzlich vorab die Zahl der Seiten zu nennen.
  4. Der Preis für 0190- und 0900-Dienste darf bei Zeitabrechnung maximal zwei Euro pro Minute betragen. Bei Blocktarifen dürfen höchstens 30 Euro pro Einwahl verlangt werden. Höhere Tarife dürfen nur verlangt werden, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Dienstleister "durch ein geeignetes Verfahren" legitimiert. Die Regulierungsbehörde hat mit Verfügung vom 13. August festgelegt, dass diese Legitimation mittels Eingabe einer vierstelligen PIN-Nummer zu erfolgen hat. Dabei müsse sich der Kunde (Anschlussinhaber) allerdings durch Vorlage einer Telefonrechnung oder seines Anschluss-Vertrages legitimieren.
  5. 0190- und 0900-Verbindungen müssen nach spätestens einer Stunde automatisch getrennt werden.
  6. Dialer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie bei der Regulierungsbehörde registriert sind und gesetzeskonform funktionieren.
  7. Dialer dürfen sich nur über die Nummerngasse 0900-9 einwählen.
  8. Die Regulierungsbehörde kann rechtswidrig genutzte 0190- und 0900-Nummern entziehen. Gegen Abzocker können Geldbußen von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
  9. Die Regulierungsbehörde teilt der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit, wenn in einem Fall der Verdacht einer Straftat besteht.
  10. Laut TDSV dürfen Dienstanbieter die Verbindungsdaten ihrer Kunden - sofern die nichts anderes wünschen und sofern sie nicht fristgerecht Einspruch gegen die Rechnung eingelegt haben  - sechs Monate lang um die letzten drei Ziffern gekürzt speichern. Die Neuregelung sieht vor, dass  0190- und 0900-Nummern nunmehr auch ungekürzt gespeichert werden dürfen.
    Diese spezielle Regelung tritt zum 1. Februar 2004 in Kraft.

Aber Vorsicht: Das Gesetz ist nicht lückenlos! So warnen die Verbraucherzentralen, dass beispielsweise der Mobilfunkbranche eine einjährige Schonfrist zugebilligt wird und Mehrwertdienstenummern wie die 0137 oder 118 im neuen Gesetz nicht berücksichtigt werden. Es kann also durchaus sein, dass Anbieter auf das Mobilfunknetz ausweichen.

August 2003

 

Wichtiger Hinweis:

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