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345 Euro in ganz Deutschland: Bundeskabinett bringt Änderung der Regelsatzverordnung bei der Sozialhilfe auf den Weg
Sozialhilfe ist eine unverzichtbare Säule des Sozialstaates in Deutschland. Um diesem Verfassungsauftrag gerecht zu werden, werden im Rahmen der Sozialhilfe Hilfebedürftigen die erforderlichen Mittel zur Führung eines menschenwürdigen Lebens und zur Abdeckung des sozio-kulturellen Existenzminimums zur Verfügung gestellt.

Diese Basis sozialer Sicherheit verlässlich, gerecht und einheitlich zu gestalten - das sind für die Bundesregierung die wichtigsten Prinzipien bei der bevorstehenden Bemessung des Regelsatzes in der Sozialhilfe. Hieraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

  • Erstmals wird eine einheitliche gesamtdeutsche Regelsatzbemessung in der Sozialhilfe in Höhe von 345 Euro vorgenommen. Die bisherige Ost-West-Differenzierung (331 Euro Ost/ 345 West) entfällt. Zugleich wird in der Leistungshöhe der Grundsatz der Parallelität mit dem SGB II hergestellt und die unterschiedliche Behandlung von ALG II-Beziehern und Sozialhilfeempfängern in den neuen Ländern beseitigt.
  • Die Bundesländer setzen den Regelsatz in der Sozialhilfe fest und können – wie bisher – regionale Unterschiede und Besonderheiten berücksichtigen.
  • Veränderungen im Verbrauchsverhalten und Verbesserungsvorschläge an der bisherigen Bemessung werden bei der Weiterentwicklung der Regelsätze weitgehend berücksichtigt.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           10.10.2006

 

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