Diese Basis sozialer Sicherheit verlässlich, gerecht und einheitlich zu gestalten - das sind für die Bundesregierung die wichtigsten Prinzipien bei der bevorstehenden Bemessung des Regelsatzes in der Sozialhilfe. Hieraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
- Erstmals wird eine einheitliche gesamtdeutsche Regelsatzbemessung in der Sozialhilfe in Höhe von 345 Euro vorgenommen. Die bisherige Ost-West-Differenzierung (331 Euro Ost/ 345 West) entfällt. Zugleich wird in der Leistungshöhe der Grundsatz der Parallelität mit dem SGB II hergestellt und die unterschiedliche Behandlung von ALG II-Beziehern und Sozialhilfeempfängern in den neuen Ländern beseitigt.
- Die Bundesländer setzen den Regelsatz in der Sozialhilfe fest und können – wie bisher – regionale Unterschiede und Besonderheiten berücksichtigen.
- Veränderungen im Verbrauchsverhalten und Verbesserungsvorschläge an der bisherigen Bemessung werden bei der Weiterentwicklung der Regelsätze weitgehend berücksichtigt.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 10.10.2006 |