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Steuerfahndung im Netz!
Nach einer Verfügung der Oberen Finanzdirektion München (Az.: S0230/32St313), ...

...sollten Auktionshäuser auf schriftliche Anfrage der Steuerbehörden persönliche Daten der Shopbetreiber oder Powerseller nennen müssen. Solche Auskünfte gab es bislang nur bei richterlichen Anordnungen. Jeder Internethändler, der über eine Internetplattform Waren vertreibt und dies dem Finanzamt bislang nicht angezeigt hat, sollte sich überlegen, ob er sich tatsächlich der Gefahr weiterhin aussetzen möchte, denn schlägt das Finanzamt erst mal zu, drohen dem Sünder hier erhebliche Strafen.

Autor: Rechtsanwalt Michael Menzel
           Experte für Internetrecht
           16.06.2005

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