Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort. "Den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Verbraucherrechte sichern ist das Motto dieser Reform. Die Novelle schafft einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucherinnen und Verbraucher", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das neue UWG fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Die Liberalisierung unterstützt die verbraucherfreundliche Politik der Bundesregierung, die sich am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert, der selbst beurteilen kann, welche Geschäfte sich lohnen. Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe (bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe (bisher § 8 UWG) fallen weg. Rabattaktionen werden in einem weiteren Umfang als bisher zulässig. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein, sogar in einem größeren Rahmen als bisher. Denn: Der Handel entscheidet selbst, ob und wann solche Sonderverkäufe stattfinden sollen. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt.
Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, wird diese künftig nicht behalten können. Damit wird unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 19.5.2004 |