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Was das neue Urheberrecht tatsächlich mit sich bringt

Das Urheberrechtsgesetz ist im Zuge Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in einigen Punkten abgeändert worden. Der Schutz des geistigen Eigentums soll im Zeitalter der digitalen Kommunikation gestärkt werden. Zu Irritationen führen aber wieder Äußerungen, dass künftig auch Privatkopien gemäß den neuen Urheberrecht unter Strafe stehen sollen.

Allen vorangestellt zunächst hier der Hinweis, dass nach § 53 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auch weiterhin zulässig sind. Natürlich dürfen diese weder mittelbar, noch unmittelbar zu Erwerbszwecken dienen. Dies ist allerdings keine neue Rechtslage, sondern war vorher auch schon so. In § 53 Abs. 1 UrhG ist jedoch nunmehr auch geregelt, dass es untersagt  ist, zu Vervielfältigungen eine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage zu verwenden. Damit ist eine zuvor höchst umstrittene Frage geklärt, nämlich ob das Recht der Privatkopie auch für offensichtlich rechtswidrig erlangte Vorlagen galt. Dies ist nunmehr geregelt, und zwar in der Gestalt, dass das Downloaden von Musikdateien oder Filmen in Tauschbörsen rechtlich unzulässig ist, wenn die Vorlage nicht rechtmäßig war.

Damit dürfte das Kopieren von Kopien unter Strafe fallen, wenn erkennbar die Vorlage schon eine rechtswidrig hergestellte Vorlage war.

Ein weiterer Punkt, der durch das UrhG neu geregelt wurde, ist das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmechanismen. Auf CDs oder DVDs sind sog. Kopierschutzmechanismen angebracht. § 95 a Urheberrechtsgesetz wird nunmehr unter Strafe gestellt, wenn Kopierschutzmechanismen durch technische Maßnahmen umgangen werden. Diese gesetzliche Regelung dürfte wohl fast alle auf dem Markt befindlichen Kopierschutzmechanismen für CDs und DVDs betreffen.

Von dem Verbot ausgenommen sind Vervielfältigungen zu privaten oder sonstigem eigenen Gebrauch, soweit es sich um Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischen Verfahren handelt. Kopien in digitaler Form sind verboten. Für die Rechtspflege und für den Unterricht ist eine Ausnahmeregelung in § 95 b UrhG enthalten.

Handelt der Täter gewerbsmäßig, kann er im Falle dessen, dass er Privatkopien anfertigt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht werden.

Das Umgehen von Kopierschutzmechanismen im Bereich der Privatkopie hat keine strafrechtlichen Konsequenzen, allerdings drohen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber und Verwerter. Diese können von erheblicher Bedeutung sein.

An dieser Stelle kann man also nur raten, sich ausführlich mit dem Urheberrechtsgesetz auseinander zu setzen. Wer bei der Herstellung von Raubkopien erwischt wird, kann mit bösen Folgen rechnen.

Autor: Herr Rechtsanwalt Michael Menzel
Experte für Internetrecht
Feb. 2004

 

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