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Erbschaft- und Schenkungsteuer - verfassungsrechtlich bedenklich?

Rechtsanwalt Jan BittlerIst das Bewertungsgesetz des Bundesfinanzministeriums in seiner derzeit praktizierten Form verfassungswidrig? Wenn ja, was heißt dies für Hausbesitzer oder Unternehmer, die jetzt Vorsorge für die Zukunft treffen wollen? Wie sicher können sie entsprechende Verfügungen treffen? Kann derzeit Grundbesitz und Betriebsvermögen noch steuergünstig an die nächste Generation weiter gegeben werden? 

Herr Jan Bittler, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der DVEV kommentiert die aktuelle rechtliche Diskussion.

Aktueller Anlass der Diskussion: Die unterschiedliche steuerliche Bewertung von Grundvermögen, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Kapitalvermögen ist möglicherweise verfassungswidrig. Zu dieser Auffassung gelangte der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, in seinem Beschluss vom 24.10.2001 (II R 61/99). Das Bundesfinanzministerium ist nach Aufforderung des BFH dem Verfahren zwischenzeitlich beigetreten. Sollte der BFH bei seiner Einschätzung bleiben, wird wohl das Bundesverfassungsgericht endgültig entscheiden müssen.

Experten bewerten die Erfolgsaussichten einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht (BverfG) differenziert: Teilweise wird schon die Zulässigkeit einer Vorlage angezweifelt. Im übrigen bestehen zwar verfassungsrechtliche Bedenken in Teilbereichen, jedoch ist bis zur Entscheidung des BFH, ob überhaupt eine Vorlage zum BVerfG erfolgt und wegen der sich daran anschließenden Frage, welche Bewertung das BVerfG seinerseits vornimmt, jede Prognose reine Spekulation. Nur eines ist klar: Abgeschafft wird die Erbschaftsteuer gewiß nicht.

Experten erwarten allerdings für den Fall, dass das BVerfG das Erbschaftsteuergesetz als verfassungswidrig betrachtet, keine zeitliche Rückwirkung des Beschlusses, sondern eher einen Auftrag an den Gesetzgeber zu einer zukünftigen Korrektur.

Zwar ist die Finanzverwaltung gemäß Erlass vom 6.12.2001 (BStBl. 2001, 985) dazu übergegangen nur vorläufig zu veranlagen, aber auch hier ist zu bedenken, dass auch nicht bestandskräftige Steuerbescheide vom Vertrauensschutz umfasst sein können.

Was kann also derzeit geraten werden? Das typische Familienheim wird wohl nur schwerlich von einer Korrektur der Erbschaftsteuer bzw. der Korrektur der zugrundeliegenden Bewertungsrichtlinien betroffen sein. Beabsichtigte Übertragungen von zur Zeit niedriger bewertetem Grund- oder Betriebsvermögen sollte nicht aufgeschoben werden, sofern dies ohnehin beabsichtigt ist und ein insgesamt juristisch und steuerlich gut ausgearbeitetes Konzept erstellt ist. Von einer rein steuerlich motivierten ad hoc Übertragung ist jedoch abzuraten.

Ob sich der BFH zu einer Vorlage zum BVerfG entschließen kann, soll noch im Monat August entschieden werden.

27.08.2002: Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts 

Der Bundesfinanzhofes (BFH) hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Mit einer Entscheidung wird in diesem Jahr allerdings nicht mehr gerechnet.

Noch ist letztlich auch fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht die Vorlage überhaupt zur Prüfung annimmt, was unter juristischen Gesichtspunkten nicht zwingend der Fall sein muss: Im konkreten Streitfall handelt es sich nicht um steuerlich begünstigtes betriebliches Vermögen, sondern um die Abgrenzung zwischen einem mit dem (verminderten) Grundbesitzwert zu bewertenden Grundstück und einem mit dem Nominalwert zu bewertenden Sachleistungsanspruch.

Sobald eine Entscheidung des BVerfG vorliegt werden wir Sie informieren.


 

 

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