Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief heißen künftig Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden im Zuge europäischer Harmonisierung neu gestaltet. Künftig wird es nur noch eine aus zwei Teilen bestehende fälschungssichere Zulassungsbescheinigung geben.
Ab 01.10.2005 wird bei einer Umschreibung des Fahrzeugs wegen Halter- oder Standortwechsels, bei Eintragung einer technischen Änderung oder bei Verlust der Fahrzeugpapiere zwingend die neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Die Zulassungsbehörde erteilt an Stelle des bisherigen Fahrzeugscheins eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Der Fahrzeugbrief wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Beide Dokumente bilden künftig eine Einheit. Die gleichzeitige Verwendung von alten und neuen Fahrzeugpapieren ist nicht möglich. Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für den bisherigen Fahrzeugschein wird immer zugleich auch der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Neuerungen bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Fahrzeugdaten und die in allen EU-Ländern einheitlich geltenden Kennziffern (Codes) aufgeführt. Sie sollen eine schnelle europaweite Überprüfung der Fahrzeugdaten ermöglichen. Neben der Kontrolle der Fahrzeugdaten soll künftig auch überprüft werden können, ob der Fahrer die für das betreffende Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Die Bedeutung der einzelnen Kennziffern wird auf der Rückseite des Dokuments erläutert. Dieses kann, wie bisher, auf Personalausweisgröße zusammengefaltet werden.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält sämtliche zur Fahrzeugkontrolle erforderlichen Einzeldaten. Sie ist - wie bisher der Fahrzeugschein - bei Fahrten mit dem Fahrzeug mitzuführen.
Künftig wird allerdings nur noch eine zulässige Bereifung eingetragen. Innerhalb des Genehmigungsumfangs können zwar andere Reifen- oder Felgenkombinationen ohne zusätzliche Begutachtung gewählt werden. Welche Kombinationen von Felgen und Reifen allerdings zulässig sind, soll der Betriebserlaubnis entnommen oder beim Fahrzeughersteller erfragt werden. Für nicht genehmigte Teile muss eine Änderungsabnahme durchgeführt und ein Sachverständigengutachten beigebracht werden.
Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
Die Zulassungsbescheinigung Teil II enthält im DIN A-4 Format auf der Vorderseite die wichtigsten Fahrzeugdaten. Ihre Bedeutung als Beweisurkunde für das Eigentum am Fahrzeug bleibt erhalten. Im Gegensatz zu früher sind jetzt nur noch zwei Haltereinträge möglich. Deshalb muss bereits für den dritten Haltereintrag eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II beantragt werden. Lediglich die Anzahl der Vorbesitzer wird noch in der Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. Das neue Verfahren bringt für den Bürger zusätzliche Kosten und zugleich weniger Informationen, zumal es sich in der Vergangenheit bei Betrügereien und Tachomanipulationen als hilfreich erwiesen hat, wenn sämtliche früheren Halter zurückverfolgt werden konnten.
Stilllegung eines Fahrzeugs
Bei der Stilllegung eines Fahrzeugs wurde bisher der Fahrzeugschein von der Zulassungsstelle eingezogen und die Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt. Darüber hinaus wurde eine Abmeldebescheinigung erteilt. Bei einer endgültigen Stilllegung wurde der Fahrzeugbrief durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht.
Wird nunmehr ein Fahrzeug mit alten Papieren stillgelegt, werden zunächst keine neuen Papiere ausgestellt. Es wird lediglich der Fahrzeugschein eingezogen und die Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt.
Künftig müssen bei der Stilllegung eines Fahrzeugs beide Zulassungsbescheinigungen vorgelegt werden. Die Stilllegung wird in Teil I vermerkt. Der Halter erhält dann beide Zulassungsbescheinigungen wieder ausgehändigt. Bei der erneuten Zulassung sind beide Bescheinigungen wieder vorzulegen.
Hinweise und Tipps:
Wegen der Umstellung auf neue Fahrzeugpapiere muss mit längeren Wartezeiten bei den Zulassungsstellen gerechnet werden.
Ein freiwilliger oder vorsorglicher Umtausch des Fahrzeugscheins und Fahrzeugbriefs in die neuen Zulassungsbescheinigungen ist nicht möglich. Ein Austausch der Dokumente erfolgt erst, wenn Fahrzeuge umgeschrieben, technische Änderungen eingetragen oder verlorene Fahrzeugpapiere ersetzt werden.
Da die Verwendung nicht zugelassener Reifen oder Felgen das Erlöschen der Betriebserlaubnis und erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann, wird dringend empfohlen, bei einem Wechsel von Reifen oder Felgen eine qualifizierte Fachwerkstätte oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu Rate zu ziehen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 04.10.2005
Stichworte: Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung |