Redaktion: Muss ein Anwohner nächtliche Lärmbelästigungen durch landwirtschaftliche Gerätschaften generell hinnehmen?
Detlef Stollenwerk: Für alle nächtlichen Arbeiten gelten die Vorgaben des Immissionsschutzrechts. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Nachtruhe (von 22.00 - 06.00 Uhr) geschützt ist. Zur Beurteilung der Frage, wann eine Störung der Nachtruhe gegeben ist, gelten so genannte Immissionsrichtwerte, die je nach Plangebiet unterschiedlich festgesetzt sind. Bei einer permanenten Überschreitung ist grundsätzlich von einer Störung auszugehen. Die Rechtsprechung, so etwa der Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vertritt die Auffassung, dass die Richtwerte der "TA Lärm" bei nächtlichen Ernteeinsätzen (so etwa bei Mäharbeiten) Anwendung finden.
Redaktion: Wie beurteilen die Gerichte derartige Betätigungen?
Detlef Stollenwerk: Häckselmaschinen, Traktoren und Mähdrescher, die als Erntemaschinen zum Einsatz kommen, sind insoweit Anlagen nach § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Dieser Begriff enthält eine Abwägung zwischen dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Nachbarschaft einerseits und der Schutzbedürftigkeit der notwendigen Arbeiten im Sinne des Allgemeininteresses andererseits.
Redaktion: Und wie verhält es sich mit Aktivitäten der Landwirte an Sonn- und Feiertagen?
Detlef Stollenwerk: Landwirtschaftliche Betätigungen an Sonn- und Feiertagen (so z.B. Umpflügen, Einsäen u.ä.) orientieren sich am Feiertagsrecht, welches Länderrecht ist. Öffentlich bemerkbare Handlungen und Arbeiten, die der äußeren Ruhe des Sonn- oder Feiertags widersprechen, sind unzulässig. Hierzu gehören auch landwirtschaftliche Betätigungen.
Redaktion: Aber es gibt doch bestimmt auch Ausnahmen?
Detlef Stollenwerk: Ja, die Feiertagsgesetze der Länder lassen Ausnahmen beispielsweise für unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten zu. Das ist aber kein Freibrief für die Landwirte. Der Landwirt muss also stets so planen, dass die Ackerarbeiten an einem anderen als an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden können. Besonderheiten gelten nur dann, wenn infolge eines plötzlichen Wetterumschwungs ein weiteres Zuwarten zu einem erheblichen Schaden führen würde. Diese Umstände sind aber im Einzelfall nachprüfbar.
Redaktion: Besteht ein Anspruch auf Unterlassung landwirtschaftlicher Betätigungen an Sonn- und Feiertagen?
Detlef Stollenwerk: Das ist das Problem. Die Verbotsvorschriften des Feiertagsrechts haben keinen drittschützenden Charakter zugunsten eines Nachbarn. Der Nachbar kann also auch privatrechtlich nicht gegenüber dem verbotswidrig handelnden Nachbarn vorgehen.
Redaktion: Welche Möglichkeiten bestehen dann?
Detlef Stollenwerk: Der Nachbar kann die Verletzung der Vorschriften des Feiertagsrechts gegenüber der Ordnungsbehörde anzeigen. Aber auch hier besteht kein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Ordnungsbehörde. Der beeinträchtigte Nachbar hat allenfalls ein Anspruch auf Ausübung eines fehlerfreien Ermessens.
|