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Reißverschlussverfahren, Omnibushaltestellen und Kreisverkehr - Richtiges Verhalten in alltäglichen Verkehrssituationen

Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden

 

Falsches Verhalten beim Reißverschlussverfahren, an Omnibushaltestellen und im Kreisverkehr führt erfahrungsgemäß immer wieder zu kritischen Situationen und oft auch zu Unfällen.
Unser Experte, Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden, gibt Ihnen Tipps für sicheres Fahrverhalten.

  1. Redaktion:
    Bei welchen alltäglichen Verkehrssituationen sind bei Autofahrern immer wieder Unklarheiten und Unsicherheiten festzustellen?

    Rechtsanwalt Dr. van der Velden:
    Es ist auffallend, dass viele Autofahrer nicht genau wissen, wie man sich im Reißverschlussverfahren, an Omnibushaltestellen und im Kreisverkehr richtig verhält.

  2. Redaktion:
    Welche Probleme gibt es beim Reißverschlussverfahren?

    Rechtsanwalt Dr. van der Velden:

    Nehmen wir den Fall, dass die rechte von zwei Fahrspuren wegen einer Baustelle auf die linke Überholspur übergeleitet wird. Eine junge Autofahrerin fährt mit ihrem Kleinwagen auf der rechten Spur bis zur Engstelle vor. Dort muss sie anhalten, weil sich auf der linken Spur die Fahrzeuge gestaut haben. Als sich eine ausreichende Lücke auftut, will sie in ausreichendem Abstand vor einem auf der Überholspur stehenden LKW auf die linke Fahrspur wechseln. Sie muss dort jedoch wegen des Stop-and-go-Verkehrs sofort wieder anhalten, so dass ihr Fahrzeug etwas schräg in die Überholspur hineinragt. Als sich der Verkehr vor ihr wieder in Bewegung setzt, will die junge Autofahrerin vollständig in die Überholspur einfahren als ihr Fahrzeug von dem LKW, der zuvor auf der weiterführenden Spur gestanden hatte, erfasst und mitgeschleift wird. Der Kleinwagen wurde total beschädigt. Die Autofahrerin kommt glücklicherweise mit dem Schrecken davon.

    Die junge Autofahrerin war der Meinung, dass sie sich richtig verhalten hätte. Noch am Abend zuvor sei im Fernsehen das sogenannte Reißverschlussverfahren erläutert worden. So sei sie entsprechend der seit 01.02.2001 geltenden Regelung bis unmittelbar an die Verengung herangefahren. Nach Setzen des linken Blinkers sei sie vor dem LKW auf die linke Fahrspur gewechselt. Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen. Deshalb trage der Fahrer des LKW die Alleinschuld an dem Unfall, weil er ihr Vorfahrtsrecht verletzt habe.

  3. Redaktion:
    Wie ist die Vorfahrt beim Reißverschlussverfahren geregelt?

    Rechtsanwalt Dr. van der Velden:

    Da es Vorfahrt im strengen Sinn nur an Kreuzungen und Einmündungen gibt, spricht man bei einem Fahrstreifenwechsel von Vorrang oder Vortritt. Ein Vorrangproblem entsteht an Engstellen erst dann, wenn ein gefahrloses Einfädeln auf die weiterführende Spur wegen eines geringen Abstands der Fahrzeuge nicht mehr möglich ist.

    In diesem Fall gebührt dem ersten Fahrzeug der Vorrang, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet. Der Reißverschluss beginnt also mit dem ersten Fahrzeug auf dem weiterführenden Fahrstreifen. Danach dürfen sich die am Weiterfahren gehinderten Fahrzeuge jeweils im Wechsel und unter Anwendung besonderer Vorsicht in den weiterführenden Fahrstreifen einordnen. Wer im Reißverschlussverfahren die Spur wechseln will, muss außerdem seine Absicht rechtzeitig durch Blinken ankündigen. Er muss zurückschauen und darf nur allmählich hinüberfahren. Keinesfalls darf er darauf vertrauen, dass ihm der Spurwechsel ermöglicht wird. Andererseits darf der auf der durchgehenden Spur Fahrende seinen Vorrang nicht erzwingen.

  4. Redaktion:
    Was bedeutet das für den oben geschilderten Fall?

    Rechtsanwalt Dr. van der Velden:
    Die junge Autofahrerin hatte nicht deshalb Vorrang, weil sie von rechts kam oder weil der LKW-Fahrer gehalten war, ihr das Einfädeln zu ermöglichen. Sie hat es deshalb an der notwendigen besonderen Sorgfalt fehlen lassen, weil sie beim Spurwechsel den rückwärtigen Verkehr auf der weiterführenden Spur nicht beobachtet hat. Sie hat sich als Spurwechsler nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

    Allerdings trifft auch den LKW-Fahrer eine Mithaftung. Dieser hätte sich vor dem Weiterfahren vergewissern müssen, dass die Fahrbahn vor ihm frei war und dass beim Weiterfahren kein anderer zu Schaden kommt. Zu erhöhter Aufmerksamkeit bestand deshalb besondere Veranlassung, weil der LKW-Fahrer schon wegen des ihm bekannten Staus mit Fahrzeugen rechnen musste, die sich im Reißverschlussverfahren auf die linke Fahrspur einfädeln wollten.

    Ein Amtsgericht kam unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr des LKW zu einer Haftungsquote von 60 % zu 40 % zu Gunsten der PKW-Fahrerin.

    Selbst wer im Reißverschlussverfahren Vorrang hat und in einen Unfall mit einem Spurwechsler verwickelt wird, muss wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit einer Haftungsquote von 25 % rechnen. 

  5. Redaktion:
    Welche Besonderheiten sind an Omnibushaltestellen zu beachten?

    Rechtsanwalt Dr. van der Velden:
    Bei Omnibussen des Linienverkehrs und bei Schulbussen ist besonders darauf zu achten, ob die Warnblinklichter in Betrieb sind.

    Nähert sich ein Linien- oder Schulbus einer offiziellen Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, darf er nicht mehr überholt werden.

    Hält ein solcher Bus mit eingeschalteten Warnblinklichtern an einer gekennzeichneten Haltestelle, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und mit ausreichendem Seitenabstand von mindestens 2 Metern an dem haltenden Bus vorbeigefahren werden und zwar unabhängig davon, ob Fahrgäste ein- oder aussteigen. Schrittgeschwindigkeit müssen selbst die Fahrzeuge einhalten, die dem Bus auf derselben Fahrbahn gegenüber entgegenkommen.

    Wer schneller als mit Schrittgeschwindigkeit oder wer ohne ausreichenden Sicherheitsabstand an einem haltenden Bus mit Warnblinklicht vorbeifährt, muss mit einem Bußgeld von 15 € rechnen, das sich bei Behinderung auf 40 € und bei Gefährdung auf 50 € erhöhen kann.

    An einem haltenden Bus, der keine Warnblinklichter eingeschaltet hat, darf nur in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen.

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen Vorrang einzuräumen ist.
  6. Redaktion:
    Welche Verkehrsregeln sind beim Kreisverkehr zu beachten?

    Rechtsanwalt Dr. van der Velden:
    Grundsätzlich sind zwei Arten des Kreisverkehrs zu unterscheiden:

    Steht vor der Einmündung in einen Kreisverkehr das Verkehrsschild "Vorfahrt gewähren" und darunter das Verkehrsschild "Kreisverkehr", so müssen die in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge das Vorfahrtsrecht der im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge beachten. Während es verboten ist, bei der Einfahrt in den Kreisverkehr zu blinken, muss der Blinker vor dem Verlassen des Kreisverkehrs gesetzt werden.

    Befindet sich vor der Einfahrt in den Kreisverkehr kein Verkehrsschild, gilt rechts vor links. Das bedeutet, dass jeweils dem von rechts kommenden Fahrzeug Vorfahrt zu gewähren ist.

    Darüber hinaus gibt es noch Fälle, in denen der Kreisverkehr unzulässig oder unvollständig beschildert ist: Wenn vor dem Kreisverkehr lediglich das Schild "Vorfahrt gewähren" ohne das Schild "Kreisverkehr" angebracht ist, besteht kein Zweifel darüber, dass den im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren ist.

    Problematisch sind die seltenen Fälle, in denen fälschlicherweise nur das Schild "Kreisverkehr", nicht jedoch das Schild "Vorfahrt gewähren", anzutreffen ist. Obwohl es in einem solchen Fall an einer eindeutigen Vorfahrtsregelung fehlt, sollte man sich aus Gründen der eigenen Sicherheit so verhalten, wie wenn der Kreisverkehr ordnungsgemäß ausgeschildert und das Schild "Vorfahrt gewähren" vorhanden wäre. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall, den im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen Vorfahrt einzuräumen ist.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
           03. November 2004

 

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