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Aktive Sterbehilfe - Wie weit darf der Arzt gehen?

In Deutschland ist zwar im Gegensatz zu den Niederlanden und Belgien die aktive Sterbehilfe verboten, aber durch eine Patientenverfügung kann man Anweisungen an den behandelnden Arzt geben, wenn man selbst zum Beispiel durch ein Koma nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.

Rechtsanwalt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. beantwortet Fragen.

Redaktion: Was kann eine Patientenverfügung bewirken?

Rechtsanwalt J. Bittler: Grundsätzlich lassen sich drei verschiedene Fallkonstruktionen unterscheiden.
Zunächst kann der Patient Anweisungen geben, welche Behandlungsmaßnahmen ergriffen oder unterbleiben sollen, beispielsweise im Hinblick auf Bluttransfusionen oder Organtransplantationen.
Dann kann der Wunsch nach einem Behandlungsabbruch ebenso festgehalten werden wie der Wunsch auf Fortführung der Behandlung und medizinische Maximalbetreuung festhalten.

Redaktion: Kann man auch lebensverkürzende Maßnahmen verlangen?

Rechtsanwalt J. Bittler: Ja, zum Beispiel wird eine gezielte Schmerzlinderung selbst dann für straflos erachtet, wenn sie eine lebensverkürzende Wirkung mit sich bringt.

Redaktion: Wie steht es mit Behandlungsabbruch?

Rechtsanwalt J. Bittler: Bei einem bereits eingesetzten Sterbevorgang gibt es keine rechtlichen Hindernisse, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten. Lebensverlängernde Maßnahmen sind beispielsweise künstliche Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung.

Redaktion:  Und was ist, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat?

Rechtsanwalt J. Bittler: Bei einer unheilbaren Erkrankung bzw. einer sogenannten "infausten Prognose" kann der Abbruch der ärztlichen Behandlung in Ausnahmen zulässig sein. Ein dahingehender Wunsch des Patienten sollte deshalb vom behandelnden Arzt befolgt werden.

Redaktion: Gibt es einen bestimmten Personenkreis, denen ein Patientenverfügung besonders nahegelegt werden sollte?

Rechtsanwalt J. Bittler: Jemand, bei dem schon ein Krankheitsverlauf diagnostiziert ist, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu der Unfähigkeit führt, seinen Willen zu äußern - an Alzheimer Erkrankten beispielsweise -, sollte unbedingt eine Patientenverfügung machen.

Redaktion:  Was ist bei nicht vorhersehbaren Krankheitsabläufen?

Rechtsanwalt J. Bittler: Man kann sich auch allgemein Gedanken machen, inwieweit man einer exzessiven Gerätemedizin ausgesetzt sein will und wann man sich lieber mit dem Tod abfinden, als sich weiter behandeln lassen will.

Redaktion: Was lässt sich durch eine Patientenverfügung nicht regeln?

Rechtsanwalt J. Bittler: Jeder Fall von aktiver Sterbehilfe aber auch der Wegfall lebenserhaltender Maßnahmen am Unfallort -  denn das würde im krassen Widerspruch zu der ärztlichen Verpflichtung stehen, Leben zu retten.

 

 

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