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Zur Warnfunktion der Abmahnung - Kündigung als Konsequenz

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.11.2001, Aktenzeichen 2 AZR 609/00), erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständigen neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Zu berücksichtigen sei jedoch bei einem Arbeitnehmer mit hohem sozialen Besitzstand, dass bei für sich genommen geringfügigeren Pflichtverletzungen je nach den Umständen eine einmalige Abmahnung nicht unbedingt ausreicht, den Arbeitnehmer hinreichend dahingehend zu warnen, dass er bei weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Gerade wenn ein Arbeitgeber durch zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen deren Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, muss er die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten und darauf hinweisen, dass es sich um eine letztmalige Abmahnung handele oder ein entsprechendes Gespräch führen, in dem hierauf hingewiesen wird. In diesem Zusammenhang kann auch ein später nicht weiter durchgeführtes Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung wegen häufiger Pflichtverletzungen des betreffenden Arbeitnehmers nach § 103 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz Abmahnungsfunktion haben.

Ferner weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass häufige Verspätungen eines Auslieferungsfahrers möglicherweise mit Betriebsablaufstörungen verbunden sind, die ein Arbeitgeber im Rechtsstreit regelmäßig nicht im Einzelnen darlegen und bewiesen muss.

 

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