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| Topthemen: Urteile |
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| Abrechnung auf Reparaturbasis - Keine Abrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens |
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| Ein Geschädigter, der einen KfZ-Schaden durch ein Sachverständigengutachten schätzen und anschließend das Fahrzeug in einer anerkannten und autorisierten Fach- und Kundendienstwerkstatt ordnungsgemäß, vollständig, vollwertig und fachgerecht - ohne Mängel, Verzicht und Einbußen und ohne eigene überobligationsmäßige Anstrengungen - reparieren lässt, kann die Reparaturkosten nicht nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens, sondern nur entsprechend der Rechnung der Reparaturwerkstatt ersetzt verlangen. Für den Fall, dass sich der Geschädigte weigert, die Reparaturrechnung vorzulegen, so ist seine Klage bezüglich der Reparaturkosten abzuweisen, da das Gericht dann nicht in der Lage ist, die Höhe des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zu ermitteln, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 24.8.2001, Aktenzeichen 32 G 222/01. |
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