Nach der nunmehr verkündeten Entscheidung, Az.: VII ZB 05/05 vom 05.07.2005, sind Internetadressen pfändbar. Zu pfänden ist allerdings nicht die Domain als solche, sondern der Anspruch des Inhabers gegenüber der Vergabestelle von Registrierungsverträgen. Pfändbar sind deshalb schuldrechtliche Ansprüche, z.B. gegenüber der Denic. Damit steht fest, dass es sich bei Domains um pfändbare Vermögensrechte handelt.
Kommentiert von Rechtsanwalt Michael Menzel - Experte für Internetrecht 09.09.2005
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